Die mildere Bußgeldpolitik gilt auch für vergangene Jahre

Eine Frau reicht für das Jahr 2011 keine Einkommensteuererklärung ein. Der Steuerprüfer verhängt im Jahr 2015 eine Versäumnisgeldstrafe in Höhe von 984 €, was 20% des gesetzlichen Höchstbetrags entspricht. Zwar sieht die Bußgeldrichtlinie seit 2014 nur noch 7% vor, doch gilt diese Regelung gemäß den Übergangsbestimmungen erst ab dem Steuerjahr 2014. Der Oberste Gerichtshof hebt diese Übergangsbestimmungen wegen Verstoßes gegen den Legalitätsgrundsatz auf. Die Geldbuße beträgt nun 344 €.

Es liegt keine Anzeige vor

Der Steuerprüfer fordert die Frau auf, eine Steuererklärung abzugeben, erinnert sie daran und mahnt sie. Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung wird vom Steuerprüfer auf den 7. Mai 2014 festgelegt. Die Steuererklärung bleibt jedoch aus. Am 10. Januar 2015 erlässt der Steuerprüfer von Amts wegen einen Steuerbescheid mit einer Verspätungsstrafe. Da es sich um eine zweite Versäumnis in Folge handelt, verhängt er gemäß dem Beschluss über Verwaltungsstrafen der Steuerbehörde (BBBB) von 2011 eine Geldbuße in Höhe von 20% des gesetzlichen Höchstbetrags (damals 4.920 €).

Zwanzig oder sieben Prozent?

Die Frau weist darauf hin, dass die Höchststrafe nur 7% von 4.920 € (344 €) betragen darf. Im BBBB von 2014 ist nämlich die Regelung entfallen, wonach bei einem zweiten aufeinanderfolgenden Versäumnis eine Versäumnisgeldstrafe in Höhe von 20% des Höchstbetrags verhängt wird. Der Oberste Gerichtshof führt aus, dass der Grundsatz der Rechtmäßigkeit und der Grundsatz der günstigsten Bestimmung (gemäß europäischen Verträgen) bedeuten, dass die Geldbuße nicht höher sein darf als der Betrag, der zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung möglich war, oder als der Betrag, der später günstiger geworden ist. Die Übergangsregelung, wonach die neue Regelung erst ab dem Steuerjahr 2014 gilt, muss wegen Verstoßes gegen diese Vertragsbestimmungen außer Kraft bleiben.

Der Höchstwert von 2014 gilt

Auch die Anhebung des gesetzlichen Höchstbetrags zum 1. Januar 2015 auf 5.278 € findet keine Anwendung, da der strafbare Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt liegt und der günstigste Betrag maßgeblich ist. Der Oberste Gerichtshof setzt die Geldbuße auf 344 € herab und nimmt aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen keine weitere Milderung vor. Das Berufungsgericht hielt eine Geldbuße von 492 € nämlich bereits für verhältnismäßig. 

Quelle: Oberster Gerichtshof | Rechtsprechung | ECLI:NL:HR:2026:1341 | 06.08.2026
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