Die Gericht in Den Haag beschließt, dass die beim Kauf von zwei exklusiven Fahrzeugen gezahlte Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig ist.
GmbH
Der Fall betrifft eine GmbH, die 2018 mit dem Ziel gegründet wurde, Kraftfahrzeuge zu erwerben, zu veräußern, zu verwalten und in diese zu investieren, darunter insbesondere, aber nicht ausschließlich, Oldtimer.
Diese GmbH kauft im Jahr 2018 zwei Autos: einen Porsche 964 und einen Porsche 911. Die beim Kauf der Fahrzeuge gezahlte Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 248.850 € wird von der GmbH abgezogen. Darüber hinaus werden die Mehrwertsteuer auf die Gründungskosten der GmbH sowie die Mehrwertsteuer auf die Transportkosten der Fahrzeuge abgezogen.
Entrepreneur?
Die BV kann jedoch nicht hinreichend nachweisen, dass sie für Mehrwertsteuerzwecke als Unternehmer gilt. An sich reicht die Absicht, ein Unternehmen zu gründen, in Verbindung mit den (ersten) Investitionen dafür aus. Und aus der ständigen Rechtsprechung folgt zudem, dass die Mehrwertsteuer, die auf Handlungen zur Vorbereitung der tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit erhoben wird, bereits abzugsfähig ist.
Die Beweislast hierfür liegt jedoch ausdrücklich bei dem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht. Das Gericht entschied, dass die GmbH nicht ausreichend anhand objektiver Daten belegt habe, dass sie ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen betreiben werde. Sie hatte vorgebracht, dass der Handel mit exklusiven Fahrzeugen nicht über die für den Autohandel üblichen Kanäle (Ausstellungsraum, Website und dergleichen) erfolge. Sie hat jedoch nicht dargelegt, auf welche Weise sie sich ihre Position auf diesem Markt sichern wollte und über welche Kanäle oder Kontakte dies geschehen sollte. Auch wurde nicht offengelegt, auf welchen Daten eine vorgelegte Prognose basiert.
