Die Gericht Nordniederlande hat kürzlich entschieden, dass die auf Kassenzetteln ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig ist. Was war der Grund dafür?
Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
Eine der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist, dass eine gültige Rechnung ausgestellt wurde. Eine solche Rechnung muss eine ganze Reihe von Anforderungen erfüllen. Diese finden Sie in unserem Informationsblatt. Die Rechnung in der Mehrwertsteuer.
Wenn der Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer jedoch 100 € nicht übersteigt, gelten vereinfachte Rechnungsanforderungen. Auch diese findest du im oben genannten Informationsblatt. Die meisten Kassenzettel gelten als solche vereinfachte (Mehrwertsteuer-)Rechnungen.
Vorsteuerabzug
Um jedoch die auf einer – vereinfachten oder nicht vereinfachten – Mehrwertsteuerrechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer abziehen zu können, müssen auch weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Mehrwertsteuerrechnung muss dem Unternehmer ausgestellt worden sein;
- Die in der Rechnung aufgeführte(n) Leistung(en) muss(müssen) für den Unternehmer erbracht worden sein;
- Die Leistung(en) muss (müssen) sich auf vom Unternehmer erbrachte, mehrwertsteuerpflichtige Leistungen beziehen.
Die Beweislast
Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Beweislast dafür, dass alle für den Vorsteuerabzug geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, bei dem Unternehmer liegt, der den Vorsteuerabzug geltend macht. Anschließend urteilt das Gericht, dass der Unternehmer dieser Beweislast nicht nachgekommen ist. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Rechnungen und Kassenbelege, von denen Kopien vorgelegt wurden, auf Kosten beziehen, die sie als Unternehmerin getätigt hat. Ebenso wenig hat sie glaubhaft gemacht, dass diese Kosten in direktem Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Leistungen des Unternehmens stehen. Der bloße Umstand, dass der Name des Unternehmens auf den Rechnungen handschriftlich vermerkt ist, reicht nicht aus, um festzustellen, dass die Rechnung an das Unternehmen ausgestellt wurde.
