Die Mehrwertsteuer auf einer Rechnung muss abgeführt werden

Die auf einer Rechnung ausgewiesene niederländische Mehrwertsteuer muss in den Niederlanden abgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Mehrwertsteuer versehentlich auf der Rechnung ausgewiesen wurde.

Die zaak Bei dem Unternehmen, über das das Gericht Zeeland-West-Brabant entschieden hat, handelt es sich um ein Einzelunternehmen, dessen Tätigkeit in der Leitung internationaler Projekte im Bereich industrieller Kühlsysteme besteht. Die Tätigkeiten werden weltweit ausgeübt.

Eine vom Finanzamt durchgeführte Buchprüfung hat ergeben, dass der Unternehmer die Mehrwertsteuer für eine Reihe von Rechnungen nicht in seinen Umsatzsteuererklärungen angegeben hat. Das Finanzamt erhebt diese Mehrwertsteuer nachträglich auf der Grundlage von § 37 des Umsatzsteuergesetzes von 1968.

Ausfall von Steuereinnahmen

Das Gericht ist der Auffassung, dass, da festgestellt wurde, dass auf den Rechnungen niederländische Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, diese Mehrwertsteuer in den Niederlanden allein aufgrund der Tatsache geschuldet ist, dass sie auf den Rechnungen ausgewiesen ist. Daran ändert auch nichts, dass diese niederländische Mehrwertsteuer, wie der Unternehmer geltend macht, zu Unrecht auf den Rechnungen ausgewiesen wurde. Solange der Rechnungsempfänger die Rechnung nutzen kann, um seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend zu machen, besteht die Gefahr eines Verlusts an Steuereinnahmen, und eine Abführung gemäß dem vorgenannten Artikel 37 ist gerechtfertigt. Das Gericht stellt fest, dass weder geltend gemacht noch nachgewiesen wurde, dass das Risiko eines Verlusts an Steuereinnahmen (rechtzeitig) beseitigt wurde, beispielsweise durch die Ausstellung von Gutschriften.

Grobe Schuld

Die Steuerbehörde erhöht die nachträglich festgesetzte Mehrwertsteuer um eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50%. Das Gericht entscheidet, dass die Steuerbehörde den Nachweis erbracht hat, dass die zu geringe Abführung der Mehrwertsteuer auf grobes Verschulden des Unternehmers zurückzuführen ist, wodurch diese Geldbuße gerechtfertigt ist. Das Gericht hält es dabei unter anderem für bedeutsam, dass der Unternehmer die Mehrwertsteuer auf einen Teil der von ihm ausgestellten Rechnungen sehr wohl in den Niederlanden abgeführt hat. Er hätte daher erkennen müssen, dass die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung in der von ihm gewählten Weise dazu führen könnte, dass zu wenig Mehrwertsteuer gezahlt würde.

Die Geldstrafe wird vom Gericht jedoch gemildert, da sich das Verfahren zu lange hingezogen hat.

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