
Insbesondere im Baugewerbe werden häufig ausländische Arbeitnehmer, beispielsweise aus Polen oder Ungarn, beschäftigt. Wenn Sie als Arbeitgeber diesen Arbeitnehmern eine Unterkunft zur Verfügung stellen, ist die darauf entfallende Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig.
BUA
Dass die Mehrwertsteuer auf die Unterbringungskosten für den Arbeitgeber nicht abzugsfähig ist, ergibt sich aus dem Beschluss über den Ausschluss des Abzugs der Umsatzsteuer (BUA). Gemäß diesem Beschluss sind Leistungen, die für persönliche Zwecke der Mitarbeiter genutzt werden, nicht abzugsfähig. Unterkunft wird als einer dieser Gegenstände genannt.
Bitte beachten Sie! Auch die Art der Unterkunft spielt keine Rolle. In einem Fall In dem Fall, der kürzlich vor Gericht verhandelt wurde, wurden Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen genutzt, doch dies war für den Fall nicht relevant.
Unternehmensinteresse?
In dem genannten Fall entschied das Gericht, dass es keine Rolle spiele, ob ein betriebliches Interesse vorliege. Die Unterbringung war in dem behandelten Fall notwendig, da die betroffenen Arbeitnehmer zu kurz beschäftigt waren, um umzuziehen (Zeitarbeitskräfte), und die Entfernung zu ihrem Wohnort im Ausland zu groß war.
Aufenthaltskosten
Die Frage ist nun, wo genau die Grenze liegt. Ein Arbeitgeber, der das Hotelzimmer eines Arbeitnehmers bezahlt, der früh am Morgen weit weg von zu Hause eine Präsentation halten muss, sorgt nicht für die Unterbringung dieses Arbeitnehmers. Die auf das Hotelzimmer entfallende Mehrwertsteuer ist zwar abzugsfähig. Gilt das aber auch für Monteure, die unter der Woche in einem Bungalowpark übernachten, um nicht täglich längere Strecken hin und zurück fahren zu müssen?
Umzugskosten sind unter Umständen steuerlich absetzbar
In einem früheren Rechtsstreit hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Mehrwertsteuer auf Umzugskosten unter bestimmten Umständen für den Arbeitgeber abzugsfähig sein kann. Ausschlaggebend ist dabei, ob sich der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Unternehmensinteressen dem Umzug entziehen kann. Ist dies nicht der Fall, ist die Mehrwertsteuer abzugsfähig. Da die Unterbringung im BUA ausdrücklich erwähnt wird, gilt dies nicht für die Mehrwertsteuer auf Unterbringungskosten.
