In einem Fall Wie das Gericht in Den Bosch kürzlich festgestellt hat, transportiert die niederländische X BV Öl von Slowenien nach Italien. Bei der Abholung des Öls in Slowenien teilt die X BV dem slowenischen Lieferanten ihre niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit. Der Grund dafür ist, dass es angeblich Probleme mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des italienischen Abnehmers des Öls gibt.
X BV entrichtet die Mehrwertsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb des Öls und macht diese Mehrwertsteuer in ihrer niederländischen Mehrwertsteuererklärung im Zusammenhang mit der (innergemeinschaftlichen) Weiterlieferung des Öls an den italienischen Abnehmer geltend. Die Abführung der Mehrwertsteuer ist rechtmäßig, da es sich um einen sogenannten „Nummernerwerb“ handelt. X BV hat die Waren nicht tatsächlich erworben, sondern für die Transaktion ihre (niederländische) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben.
Die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Nummer ist jedoch nicht abzugsfähig, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Mehrwertsteuer tatsächlich auf den tatsächlichen Erwerb entrichtet wurde. Wahrscheinlich hat dieser in Italien stattgefunden, doch lässt sich anhand der Transportdokumente nicht mit absoluter Sicherheit feststellen, dass die Waren tatsächlich nach Italien befördert wurden. X BV hat für den Erwerb in Italien keine Mehrwertsteuer abgeführt. Zudem gelingt es X BV nicht, nachzuweisen, wer genau der italienische Abnehmer ist, geschweige denn, dass dieser für den Erwerb in Italien Mehrwertsteuer entrichtet hat.
Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die in den Niederlanden für den Erwerb der Nummer entrichtete Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig ist. Angesichts aller Unklarheiten ist dies eine berechtigte Entscheidung.
