
Ein (umsatzsteuerpflichtiger) Unternehmer darf die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abziehen.
Attraktiv
Die Mehrwertsteuer ist abzugsfähig, wenn und soweit die erworbenen Waren oder Dienstleistungen für mehrwertsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden. Darüber hinaus muss die Leistung, für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, an den Unternehmer erbracht worden sein. Eine ausführliche Erläuterung der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Mehrwertsteuer abzugsfähig ist, finden Sie in unserem Merkblatt. Abzug der Mehrwertsteuer.
Zur Begründung des Vorsteuerabzugs muss der Unternehmer über eine Umsatzsteuerrechnung verfügen. Die Anforderungen, die eine Umsatzsteuerrechnung erfüllen muss, haben wir in unserem Merkblatt zusammengefasst. Die Rechnung in der Mehrwertsteuer.
Unmittelbarer und direkter Zusammenhang
Die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer war Gegenstand einer Diskussion in einem Fall die kürzlich vom Gericht in Den Bosch entschieden wurde. Bei einer Prüfung durch die Steuerbehörde stellte sich heraus, dass eine GmbH den gesamten Vorsteuerbetrag auf Beratungs- und Anwaltskosten abgezogen hatte. Ein Teil dieser Kosten bezog sich auf Verfahren, die wegen der vom Geschäftsführer und Großaktionär (dga) der GmbH geschuldeten Einkommensteuer (IB) geführt worden waren.
Die Steuerbehörde kam zu dem Schluss, dass 30% diese Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig war. Diese Mehrwertsteuer wurde nachträglich erhoben. Selbstverständlich wurden zudem Versäumniszuschläge verhängt und Steuerzinsen berechnet.
Nach Angaben der GmbH war mit den Beratern nichts über die Verfahren bezüglich der Einkommensteuer ihres Geschäftsführers vereinbart worden. Die Berater hatten dafür auch keine Vergütung in Rechnung gestellt, da der Arbeitsaufwand vernachlässigbar war. Die Steuerbehörde legt jedoch Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass sich die durchgeführten Verfahren teilweise auf den Geschäftsführer beziehen. Diese Verfahren werden in den Unterlagen nämlich ausdrücklich erwähnt. Das Gericht hält es daher für nicht plausibel, dass die von der GmbH gezahlten Vergütungen nicht zumindest teilweise auch diese Verfahren betreffen. Der GmbH gelingt es nicht, glaubhaft zu machen, dass die Zahlungen ausschließlich für die für sie erbrachten Leistungen geleistet wurden.
Die GmbH macht außerdem geltend, dass die Kosten für die Verfahren bezüglich der Einkommensteuer des Geschäftsführers in direktem Zusammenhang mit ihrem Unternehmen stehen. Dies macht die auf diese Kosten entfallende Mehrwertsteuer jedoch nicht abzugsfähig. Aus der europäischen Rechtsprechung geht laut dem Gerichtshof hervor, dass für die Abzugsfähigkeit erforderlich ist, ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Kosten und der wirtschaftlichen Tätigkeit der GmbH. Anders ausgedrückt: Ohne das Unternehmen hätte es keine Gerichtsverfahren gegeben..
30% nicht abzugsfähig
Der nicht abzugsfähige Mehrwertsteuerbetrag 30% wurde vom Gericht festgestellt. Das Gericht hat berücksichtigt, dass sich die Verfahren auf drei Steuerarten beziehen. Eine davon, nämlich (etwa) ein Drittel (30%), betrifft die Einkommensteuer des Geschäftsführers. Die Steuerbehörde hatte ursprünglich 45% der Mehrwertsteuer als nicht abzugsfähig angesehen, diesen Betrag jedoch im Laufe des Verfahrens auf 30% gesenkt.
Der Geschäftsführer macht im Verfahren geltend, dass sich lediglich 5% der Kosten auf seine Einkommensteuer beziehen. Seine Begründung für diesen Prozentsatz ist jedoch recht dürftig. Er führt nämlich lediglich an, dass für das Einkommensteuerverfahren die Unterlagen aus den anderen Verfahren kopiert worden seien. Die Steuerbehörde widerlegt diese Begründung mit dem Argument, dass es sich bei den Unterlagen für die Verfahren der GmbH möglicherweise um Kopien der Unterlagen für die Einkommensteuer handelt.
