Mehrwertsteuer auf Beratungskosten ebenfalls nicht abzugsfähig

Letzte Woche haben wir über ein Urteil berichtet, in dem das Gericht Zeeland-West-Brabant entschieden hat, dass Ausgaben, die eine BV für Beratungen zur Unternehmensnachfolge tätigt, im Rahmen der Körperschaftsteuer nicht als vom Gewinn der BV abzugsfähige Kosten gelten. Siehe unseren Artikel Beratungsgebühren nicht abzugsfähig.

Inzwischen hat das genannte Gericht seine Urteil veröffentlicht in derselben Rechtssache, doch nun wird darüber entschieden, ob die GmbH die auf die Ausgaben entfallende Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen darf.

In Anlehnung an das Urteil zur Körperschaftsteuer kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Beratungskosten keine Betriebsausgaben der BV darstellen. Nicht die GmbH ist der Empfänger der von den Beratern erbrachten Leistungen, sondern der Gesellschafter (da der Gesellschafter kein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug).

Darüber hinaus ist das Gericht der Ansicht, dass kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungskosten und den wirtschaftlichen Aktivitäten der BV besteht.

Die Entscheidung in der Mehrwertsteuersache wurde am 28. August 2025 getroffen, sodass auch in diesem Fall die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Wir sind gespannt, ob die Trilogie damit abgeschlossen wird, dass nun auch noch (die Veröffentlichung) eines Urteils des Gerichts zur Frage folgt, ob im Rahmen der Einkommensteuer eine (versteckte) Dividendenausschüttung vorlag.

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