Die KOR wird modernisiert

Die Regelung für Kleinunternehmer (KOR) im Bereich der Mehrwertsteuer wird modernisiert. Die Regierung hat den entsprechenden Gesetzentwurf zur Verabschiedung freigegeben für Internet-Konsultation.

Warum modernisieren?

Der Gesetzentwurf nennt drei Gründe für die Modernisierung. Das derzeitige KOR lautet:

  1. verwaltungstechnisch zu aufwendig (sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörde);
  2. nicht rechtsformneutral (das KOR gilt unter anderem nicht für BVs, Stiftungen und Vereine);
  3. gilt auch für Unternehmer außerhalb der Zielgruppe (Unternehmer mit hohem Umsatz, aber einem begrenzten Umsatzsteuer-Saldo, beispielsweise weil der Umsatz größtenteils zum 0%-Satz besteuert wird).

Die Bedeutung der KOR hat erheblich zugenommen

In der Begründung schreibt die Regierung, dass in den letzten 10 Jahren mehr als eine halbe Million mehr umsatzsteuerpflichtige Unternehmer hinzugekommen sind. Ein großer Teil davon sind Kleinunternehmer. Der Grund dafür ist nicht schwer zu erraten. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2013 gelten Privatpersonen, die den Strom aus den Solarmodulen auf dem Dach ihres Hauses in das Stromnetz einspeisen, nämlich als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer. Diese Personen lassen sich den Vorteil der Mehrwertsteuerrückerstattung für die Anschaffung der Solarmodule nicht entgehen. In den Jahren nach der Anschaffung schulden sie aufgrund der Anwendung der KOR anschließend keine Mehrwertsteuer. Die meisten entscheiden sich dann dafür, Befreiung von Verwaltungsauflagen. Die Steuerbehörde hat hierfür inzwischen sogar eine spezielle Formular für.

Anfang 2018 kam es bei der Vergabe von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern durch das Finanzamt noch zu erheblichen Verzögerungen. Der Grund dafür war, dass sich Personen, die im Jahr 2012 Solarmodule erworben hatten, nun massenhaft als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer meldeten. Die Steuerbehörde weigerte sich, diesen Personen die Mehrwertsteuer auf den Kauf ihrer Solarmodule zurückzuerstatten. Sie hätten ihren Antrag darauf zu spät gestellt. Ende 2017 kam die Oberstes Gericht Die Steuerbehörde wurde dafür jedoch gerügt. Vor kurzem hat die Staatssekretär im Finanzministerium erklärt, sich dieser Entscheidung zu fügen.

Wenn Sie Solarmodule gekauft, aber die Mehrwertsteuer noch nicht zurückgefordert haben, sollten Sie dies nachholen!

Die neue OVOB

Die neue Regelung erhält den Namen „Umsatzbezogene Befreiungsregelung von der Umsatzsteuer“ (abgekürzt: OVOB). Für die Regelung gilt eine Umsatzgrenze (deren Höhe noch nicht bekannt gegeben wurde, die aber auf jeden Fall über 5.000 € liegt). Unternehmer, deren Umsatz unter dieser Grenze bleibt, können sich für die Anwendung der OVOB entscheiden. Wenn der Umsatz in einem Jahr doch noch die Grenze überschreitet, ist Mehrwertsteuer auf die Lieferung oder Dienstleistung, mit der die Grenze überschritten wird, sowie auf alle nachfolgenden Leistungen zu entrichten.

Das OVOB gilt auch für juristische Personen. Neben natürlichen Personen können auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BV), Stiftungen, Vereine und ähnliche Einrichtungen davon Gebrauch machen, sofern sie ihren Sitz in den Niederlanden haben.

Unternehmer müssen sich für die OVOB entscheiden und sind dann mindestens drei Jahre an diese Entscheidung gebunden. Dies wird in einem vom Finanzamt zu erlassenden Bescheid festgehalten. Die Folge ist, dass keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss, aber auch keine Umsatzsteuer zurückgefordert werden kann. Selbstverständlich muss ein Unternehmer, der sich für die OVOB entscheidet, die administrativen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer nicht erfüllen.

Für die Umsatzschwelle wird der Umsatz berücksichtigt, der zum allgemeinen Steuersatz (21%), zum ermäßigten Steuersatz (6%) und zum Steuersatz 0% besteuert wird. Nicht berücksichtigt wird jedoch der von der Mehrwertsteuer befreite Umsatz, mit Ausnahme von:

  • steuerbefreite Lieferungen von Gegenständen;
  • steuerbefreite Vermietung von Immobilien;
  • Finanzdienstleistungen;
  • Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen.

Gültig ab 1.1.2020

Es ist vorgesehen, dass die OVOB ab dem 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Die meisten Unternehmer, die derzeit von den Aufzeichnungspflichten befreit sind, können dies im Rahmen der OVOB auch weiterhin bleiben. Unternehmer, deren Umsatzsteuer-Saldo über 1.345 € liegt, können derzeit nicht von den Aufzeichnungspflichten befreit werden, könnten sich aber zu gegebener Zeit möglicherweise für die OVOB entscheiden.

Unternehmer, die derzeit die KOR nicht anwenden können, deren Umsatz jedoch unter dem Schwellenwert bleibt, können ihren Verwaltungsaufwand über die OVOB verringern. Dies betrifft beispielsweise GmbHs, Stiftungen und Vereine mit geringem Umsatz.

Es gibt jedoch einen Haken in Sachen Steuern: die Nachprüfungsregelung. Diese kann dazu führen, dass bei der Entscheidung für die OVOB bereits in der Vergangenheit abgezogene Mehrwertsteuer teilweise zurückgezahlt werden muss.

Mal abwarten, wie die endgültige Regelung aussehen wird.

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