Die Rückzahlung des Kapitals muss im Voraus vereinbart werden, nicht im Nachhinein

Im Jahr 2019 ließ ein Geschäftsführer und Großaktionär von seiner Betriebsgesellschaft 116.324 € aus der Agiorücklage auf sein Privatkonto überweisen. Der Steuerprüfer sieht darin eine verschleierte Ausschüttung durch die zwischengeschaltete Holding und erlegt einen Nachforderungsbescheid auf ein Gesamteinkommen von 198.153 € auf. Der Gesellschafter macht geltend, dass es sich um eine steuerfreie Kapitalrückzahlung handele, und lässt die Beschlussfassung im Jahr 2023 nachträglich korrigieren. Das Berufungsgericht urteilt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vor der Auszahlung erfüllt sein müssen. Die Nachforderung bleibt bestehen.

Geld aus der Agiorücklage

Der Aktionär hält alle Aktien einer Holdinggesellschaft, die ihrerseits alle Aktien der operativen Gesellschaft hält. Am 14. Oktober 2019 beschließt die Gesellschafterversammlung der Holding eine Ausschüttung aus der Agiorücklage der operativen Gesellschaft. Am selben Tag reicht die operative Gesellschaft eine Dividendensteuererklärung ein und kreuzt an, dass auf einen Steuerabzug verzichtet werden kann. Der Betrag wird direkt auf das Privatkonto des Aktionärs überwiesen. Er gibt ihn in seiner Steuererklärung für 2019 nicht an, meldet ihn jedoch im Mai 2022 nachträglich als regulären Vorteil aus einer wesentlichen Beteiligung, woraufhin der Steuerprüfer eine Nachforderung erhebt.

Reparatur im Jahr 2023

In seinem Einspruch bezeichnet der Aktionär dies als Kapitalrückzahlung. Im Juni 2023 folgt eine Reihe von Ausgleichsmaßnahmen. Die operative Gesellschaft wandelt die Agiorücklage in nominales Aktienkapital um, reduziert dieses Kapital wieder und überträgt ihre Forderung gegenüber dem Gesellschafter an die Holdinggesellschaft. Die Holding verrechnet diese Forderung mit einer Dividendenausschüttung. Im August 2023 überweist der Aktionär 116.324 € an die Betriebsgesellschaft und betrachtet die Ausschüttung damit als rückgängig gemacht. Darüber hinaus beruft er sich auf einen Irrtum.

Wann handelt es sich um eine Ausschüttung?

Ein regulärer Vorteil entsteht, sobald Vermögen an den Gesellschafter übertragen wird, mit der Absicht, ihn als solchen zu begünstigen, wobei sich beide Parteien dessen bewusst sind oder hätten bewusst sein müssen. Der Gesellschafter leitet die Versammlung selbst, führt das Protokoll und unterzeichnet die Erklärung zur Dividendensteuer. Zudem gibt er den Betrag im Jahr 2022 selbst an. 

Falsches Jahr, falsches Niveau

Das Einkommensteuergesetz schreibt für eine steuerfreie Rückzahlung vor, dass die Hauptversammlung einen entsprechenden Beschluss fasst und dass der Nennwert der Aktien im Zuge einer Satzungsänderung um denselben Betrag herabgesetzt wird, wobei beides vor der Ausschüttung erfolgen muss. Im Jahr 2019 ist keines von beiden geschehen. Was dann erst 2023 geschieht, erfolgt im falschen Jahr und auf der falschen Ebene: bei der operativen Gesellschaft statt bei der ausschüttenden Holding. Auch die Berufung auf einen Irrtum hilft nicht weiter. Die Rückwirkung einer Aufhebung gilt steuerlich nicht. 

Quelle: Berufungsgericht Den Haag | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHDHA:2026:2169 | 29.06.2026
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