
Wenn Sie als Unternehmer die Mehrwertsteuer auf einer Rechnung ausweisen, müssen Sie diese an das Finanzamt abführen. Soweit diesbezüglich Zweifel bestehen, enthält das Mehrwertsteuergesetz hierfür eine spezielle Bestimmung.
Artikel 37
Der berüchtigte § 37 des Umsatzsteuergesetzes von 1968 sieht nämlich vor, dass die Umsatzsteuer, die:
- einen Unternehmer in irgendeiner Weise auf einer Rechnung angibt und;
- die nicht aufgrund dieses Artikels geschuldet ist;
muss an die Steuerbehörde entrichtet werden.
Gutschrift
Ein Unternehmer, der der Ansicht ist, dass er zu Unrecht Mehrwertsteuer auf einer Rechnung ausgewiesen hat, kann dies wie folgt korrigieren:
- eine Gutschrift auszustellen und;
- sicherzustellen, dass die Gefahr von Steuerausfällen rechtzeitig und vollständig beseitigt wird.
Letzteres wird in der Praxis manchmal vergessen. Und dann kann das Finanzamt oft erfolgreich den genannten Artikel 37 geltend machen. Dies hat zur Folge, dass die auf der ursprünglichen Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer doch abgeführt werden muss. Die auf der Gutschrift ausgewiesene Mehrwertsteuer darf dann nicht mit der abzuführenden Mehrwertsteuer verrechnet werden.
Die Beweislast
Die Rechnung ist für den Unternehmer, an den sie ausgestellt wird, schließlich die Grundlage für den Vorsteuerabzug. Wird dieser Abzug aufgrund der Gutschrift nicht rückgängig gemacht, entstehen dem Finanzamt Steuerausfälle (die Mehrwertsteuer wird schließlich nicht abgeführt, wurde aber dennoch abgezogen).
Der Unternehmer, der die Gutschrift ausstellt, muss daher überzeugend nachweisen, dass der Abnehmer die Mehrwertsteuer nicht abgezogen hat oder dass der Abzug rückgängig gemacht wurde. Diese Beweislast kann in der Regel nur mit der Mitwirkung des Abnehmers erfüllt werden.
Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden
Vor kurzem wurde beim Gericht Arnheim-Leeuwarden eine Fall in dem es um Artikel 37 ging. Der Unternehmer hatte den Firmenwert, das Inventar und die Vorräte seines Gastronomiebetriebs verkauft. Auf der Rechnung gab er den Kaufpreis von 250.000 € an, zuzüglich 47.500 € Mehrwertsteuer.
Natürlich denken wir bei dieser Transaktion sofort an eine andere berüchtigte Bestimmung im Umsatzsteuergesetz: Artikel 37d (früher Artikel 31). Gemäß dieser Bestimmung entsteht keine Umsatzsteuerpflicht bei der Übertragung eines Gesamtbetriebs an einen Unternehmer, der die Tätigkeiten dieses Gesamtbetriebs (Unternehmens) fortsetzt.
Der Gerichtshof entscheidet, dass es unerheblich ist, ob Artikel 37d Anwendung findet. Die Tatsache, dass die Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist, reicht aus, um diese Mehrwertsteuer abführen zu müssen. Selbstverständlich hat das Gericht festgestellt, dass der Unternehmer die fehlerhafte Rechnungsstellung nicht korrigiert hat (es wurde keine Gutschrift ausgestellt). Geschweige denn, dass glaubhaft gemacht wurde, dass der Abnehmer die auf der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht abgezogen oder den Abzug rückgängig gemacht hat.
