Die Geldbuße erlischt durch den strafrechtlichen Freispruch, die Nachforderung jedoch nicht

Ein Recyclingunternehmen zahlte im Jahr 2017 über 1 Million Euro an zwei GmbHs für die Lieferung von Kakaoschrot und Gerüstmaterial. Die FIOD vermutet, dass keine Waren geliefert wurden und es sich um Geldwäsche handelt. Das Strafgericht spricht das Unternehmen frei. Dennoch erlegt der Steuerprüfer einen Nachforderungsbescheid auf. Ist das nach einem Freispruch zulässig? Und was bedeutet der Freispruch für die Geldstrafe?

Bemerkenswerte Transaktionen

Das Recyclingunternehmen ist Teil einer steuerlichen Einheit für die Körperschaftsteuer. Im Jahr 2017 stellt das Unternehmen Gutschriften an zwei GmbHs aus: 325.000 € für Kakaoschrot und 753.280 € für Gerüstmaterial. Das Unternehmen zahlt diese Beträge an die beiden GmbHs und macht sie als Einkaufskosten steuerlich geltend. Die FIOD leitet Ermittlungen ein. Es stellt sich heraus, dass es sich bei den beiden GmbHs um Holdinggesellschaften ohne Aktivitäten in der Recyclingbranche handelt. Wiegescheine, Frachtbriefe und andere Dokumente, die die Lieferungen belegen, fehlen. Der Geschäftsführer erklärt, dass er nicht wisse, von wem die Waren stammten, und dass er keinen Ansprechpartner bei einer der Gesellschaften habe.

Freispruch wegen Geldwäsche und Urkundenfälschung

Das Recyclingunternehmen wird wegen Geldwäsche und Urkundenfälschung strafrechtlich verfolgt. Das Strafgericht spricht das Unternehmen frei. Zwar gibt es Hinweise darauf, dass ein Warenfluss fehlt, doch liegen keine ausreichenden rechtmäßigen und überzeugenden Beweise dafür vor, dass die Rechnungen gefälscht sind. Der Steuerprüfer verhängt dennoch einen Nachforderungsbescheid über mehr als 1 Million Euro an berichtigten Gewinnen sowie eine Ordnungsstrafe in Höhe von 129.785 Euro.

Das Finanzgericht entscheidet eigenständig

Das Gericht urteilt, dass der strafrechtliche Freispruch der Nachforderungsbescheinigung nicht entgegensteht. Der Steuerrichter bildet sich eigenständig ein Urteil über den Sachverhalt und ist dabei nicht an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden. Die Beweislast für die Einkaufskosten liegt beim Unternehmen. Dem Unternehmen gelingt es nicht, diese zu erbringen. Die Kreditrechnungen wurden vom Unternehmen selbst erstellt und werden weder durch Belege noch durch eine glaubwürdige Erklärung gestützt. Bei einem Kostenposten von über 1 Million Euro ist zu erwarten, dass dieser durch objektive und überprüfbare Daten belegt werden kann.

Geldstrafe scheitert an der Unschuldsvermutung

Für die Ordnungsgeldstrafe gilt eine andere Regelung. Der Steuerprüfer muss überzeugend nachweisen, dass Vorsatz vorliegt. Er stützt sich dabei ausschließlich auf die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen und hat keine zusätzlichen Ermittlungen durchgeführt. Das Gericht urteilt, dass der Steuerprüfer damit seiner Beweispflicht nicht nachkommt. Die Geldbuße wirft dem Unternehmen im Wesentlichen vor, gefälschte Rechnungen verwendet zu haben. Dieser Ausgangspunkt verstößt nach dem strafrechtlichen Freispruch gegen die Unschuldsvermutung. Das Gericht hebt die Geldbuße daher auf.

Quelle: Gericht Den Haag | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBDHA:2026:9897 | 23.04.2026
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