
Am 20. Mai 2020 haben die Minister Wiebes, Koolmees und Hoekstra die Grundzüge dessen skizziert, was sie als „Notfallpaket 2.0“ bezeichnen. Siehe die Schreiben an das Parlament: Notfallpaket für Arbeitsplätze und Wirtschaft 2.0.
Wer im Rahmen des ersten Maßnahmenpakets noch keinen Antrag gestellt hat, sollte sich bewusst sein, dass die Fristen dafür bald ablaufen. Ein verspäteter Antrag wird ohne Ausnahme abgelehnt. Nachstehend finden Sie lediglich die Fristen. In unserem Artikel Corona-Krise – Überblick über die finanziellen Sofortmaßnahmen Dort können Sie die Bedingungen für die verschiedenen Regelungen nachlesen.
JETZT
Der Antrag auf Erstattung der Personalkosten (Notfallmaßnahme zur Überbrückung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen; NOW) muss spätestens am 31. Mai 2020 wurden beim UWV eingereicht. In der Schreiben an das Parlament: Dritte Änderung jetzt Minister Koolmees hat jedoch mitgeteilt, dass diese Frist verlängert wird auf 5. Juni 2020.
Diese Frist gilt auch, wenn Sie vor Einführung der NOW-Regelung einen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung gestellt haben, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NOW-Regelung noch nicht abgeschlossen war.
Die in dem oben genannten Schreiben an das Parlament angekündigte dritte Änderung der NOW-Regelung betrifft:
- eine alternative Berechnungsmethode zur Ermittlung der Lohnsumme bei saisonalen Betrieben (auch für Betriebe, die im Januar 2020 eine Lohnsumme von null aufweisen);
- die Ermittlung der maßgeblichen Lohnsumme bei Unternehmensübergängen;
- das Herausrechnen des im Januar 2020 ausgezahlten 13. Monatsgehalts aus der Lohnsumme (und möglicherweise auch anderer Lohnbestandteile, die nicht unmittelbar mit der im Januar 2020 geleisteten Arbeit zusammenhängen).
TOZO
Auch der Antrag auf die TOZO (Überbrückungsbeihilfe für Selbstständige) muss spätestens am 31. Mai 2020 von der Gemeinde entgegengenommen werden.
TOGS (Notfallstelle)
Für die Beantragung der einmaligen Beihilfe in Höhe von 4.000 € aus dem Notfallfonds gilt eine etwas spätere Frist. Der Antrag muss spätestens am 26. Juni 2020 (17:00 Uhr) bei der Rijksdienst voor Ondernemend Nederland (RVO) eingegangen sein.
Sonderaufschub für die Zahlung von Steuern
Der Zeitraum von drei Monaten, in dem die mit wenigen Auflagen verbundene Sonderfrist für die Steuerstundung in Anspruch genommen werden kann, endet für die ersten Unternehmer in wenigen Wochen. Das genaue Datum ist in dem Schreiben angegeben, mit dem die Steuerbehörde die gewährte Steuerstundung bestätigt hat.
Die logische Folge, die jedoch möglicherweise noch nicht jedem Unternehmer bewusst ist, ist, dass zu diesem Zeitpunkt alle ausstehenden (Nachforderungs-)Bescheide beglichen werden müssen. Das Gleiche gilt für die Steuern auf alle ab diesem Zeitpunkt eingereichten Lohnsteuer- und Umsatzsteuererklärungen sowie für alle ab diesem Zeitpunkt eingegangenen (Nach)Steuerbescheide.
Da die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise noch lange nicht abgeklungen sind, werden viele Unternehmer weiterhin nicht in der Lage sein, ihre Steuern (vollständig) zu begleichen. Sie können beim Finanzamt eine Verlängerung der Sonderstundung beantragen, müssen dafür jedoch eine Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen vorlegen. Alternativ können sie versuchen, mit dem Finanzamt eine Zahlungsvereinbarung zu treffen.
