
Ein Freiwilliger darf gemäß der Freiwilligenregelung pro Jahr maximal € 1.500 erhalten (und höchstens € 150 pro Monat).
Gewächshausfläche
Bezirksgericht Zeeland-West Brabant hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass dies auf Kassenbasis geprüft werden muss. Die betreffende Freiwillige erhielt im Jahr 2013 insgesamt 1.534 €. Davon entfielen 1.298 € auf das Jahr 2013 und 236 € auf das Jahr 2012.
Die Steuerbehörde hat im Jahr 2013 Steuern erhoben € 1.298 bei der Freiwilligen als Ertrag aus sonstigen Tätigkeiten ausgewiesen. Die Freiwillige zahlt auf diesen Betrag Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und den einkommensabhängigen Beitrag gemäß dem Krankenversicherungsgesetz.
Das Gericht entschied, dass dies zu Recht geschehen sei, da die Summe der im Jahr 2013 erhaltenen Vergütungen mit 1.534 € über dem Höchstbetrag der Freiwilligenregelung von 1.500 € lag. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag, den die ehrenamtliche Mitarbeiterin im Jahr 2013 tatsächlich erhalten hat (Kassenprinzip).
Kassenführer tun daher gut daran, genau darauf zu achten, dass die tatsächlichen Zahlungen an ehrenamtliche Helfer niemals die Höchstbeträge der Regelung für ehrenamtliche Helfer überschreiten. Achten Sie dabei nicht nur auf den Jahresbetrag (1.500 €), sondern vor allem auch auf den Monatsbetrag (150 €).
Rechnungssystem
Warum wird bei der ehrenamtlichen Mitarbeiterin kein Betrag von 1.534 € als Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten besteuert? Das ist doch schließlich der Gesamtbetrag, den sie im Jahr 2013 erhalten hat.
Für die Ermittlung des Ergebnisses aus sonstigen Tätigkeiten gelten die Bestimmungen zum Unternehmensgewinn. Dabei gilt als Grundregel, dass Einnahmen dem Jahr zugeordnet werden, auf das sie sich beziehen (Rechnungsprinzip). Der Teil der Vergütung, der sich auf das Jahr 2012 bezog (236 €), musste daher nicht im Jahr 2013, sondern im Jahr 2012 besteuert werden.
Im Übrigen durfte die Freiwillige Kosten in Höhe von 90 € steuerlich absetzen. Der Abzug der tatsächlich für die Erzielung der Einkünfte entstandenen Kosten ist nämlich ebenfalls Bestandteil der Ermittlung des Unternehmensgewinns. Selbstverständlich muss die Freiwillige jedoch die geschäftliche Notwendigkeit und die Höhe der Kosten glaubhaft machen. Das Gericht hielt in diesem Fall den Betrag von 90 € für entstandene Druck- und Autokosten für glaubhaft.
Regelung für ehrenamtliche Mitarbeiter
Die Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten finden Sie in den Lohnsteuerbestimmungen. Die Bedingungen dieser Regelung beschreiben wir unter anderem in unserem Artikel Die Regelung für ehrenamtliche Helfer bleibt (zu Recht) ein heißes Thema.
Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Freiwilligenregelung gelten als steuerfreie Aufwandsentschädigungen. Die Steuerbehörde hätte sich in dem oben beschriebenen Fall auch an den Auszahler der Vergütungen wenden können. Dort hätte eine nachträgliche Lohnsteuererhebung erfolgen können (unter Anwendung des Bruttosatzes und zuzüglich einer Geldbuße). In diesem Fall blieb dem Auszahler dies jedoch erspart.
Bei der Berechnung der Höchstbeträge der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitarbeiter müssen alle Sachleistungen und Geldzuwendungen an den ehrenamtlichen Mitarbeiter berücksichtigt werden. Ein ehrenamtlicher Mitarbeiter, der pünktlich jeden Monat 125 € erhält und im Dezember ein Weihnachtspaket im Wert von 35 € bekommt, überschreitet die Höchstbeträge der Regelung für ehrenamtliche Mitarbeiter. Dieser Freiwillige erhält nämlich 12 * 125 € = 1.500 € + 35 € = 1.535 €. Und das ist mehr als 1.500 €.
