Die Forderung der BOF nach einer Fortsetzung ist unerbittlich

Förderprogramm für Unternehmensnachfolge BOF VWGNijhof

Die Fazilität zur Unternehmensnachfolge (BOF) ist der mit Abstand größte Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer (siehe auch unseren Artikel Befreiungen von der Schenkungssteuer). Um diese hohe Freistellung in Anspruch nehmen zu können, müssen einige strenge Voraussetzungen erfüllt sein.

BOF

Die BOF gilt sowohl für die Erbschaftssteuer als auch für die Schenkungssteuer in Bezug auf:
– Vermögen, das zu einem IB-Unternehmen gehört;
– Beteiligungen von erheblicher Bedeutung an einer Gesellschaft, sofern diese ein wesentliches Unternehmen betreibt.

Sofern der Wert des Unternehmens unter 1.060.298 € liegt, gilt der Erwerb als 100% ausgenommen. Von dem Teil des Wertes, der über 1.060.298 € liegt, beträgt 83% befreit. Für den nicht unter die Befreiung fallenden Wert des Erwerbs von Unternehmensvermögen oder Anteilen kann ein Zahlungsaufschub von 10 Jahren gewährt werden.
Es lohnt sich daher auf jeden Fall, die Struktur von Unternehmen, Testamenten und Ähnlichem so zu gestalten, dass man optimal davon profitieren kann.

Fortsetzung

Eine wichtige Voraussetzung für die Anwendung der BOF ist, dass das erworbene Unternehmen oder die erworbenen Anteile mindestens 5 Jahre nach dem Erwerb nicht veräußert werden dürfen. Für die Erbschafts- oder Schenkungssteuer, auf die die BOF angewendet wird, wird ein sogenannter Sicherungsbescheid erlassen. Sobald gegen die Aufrechterhaltungsauflage verstoßen wird, wird dieser Sicherungsbescheid von der Steuerbehörde eingezogen. Sind die 5 Jahre verstrichen, ohne dass gegen die Aufrechterhaltungsauflage verstoßen wurde, wird der Sicherungsbescheid auf null herabgesetzt.

Streng

Die Fortsetzungsvorschrift wird strikt durchgesetzt. Nur eine Reihe von Handlungen, die in der Durchführungsverordnung konkret genannt sind, dürfen innerhalb der Fünfjahresfrist durchgeführt werden, ohne dass nachträglich Erbschafts- und/oder Schenkungssteuer fällig wird. Dass hier nur wenig Spielraum besteht, zeigte sich kürzlich in einem von der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen eine Angelegenheit, die von der Zweiten Kammer behandelt wurde.

Es handelte sich um einen Vater, der in Gütergemeinschaft verheiratet war und dessen Ehefrau im Jahr 2012 verstorben war. In diesem Zusammenhang erwarb er 50% der zum ehelichen Gütergemeinschaft gehörenden Anteile an einer B.V. Auf diesen Erwerb wurde für die Erbschaftsteuer der BOF angewendet.
Im Jahr 2015 wollte der Vater alle Anteile an der B.V. seinem Sohn schenken. Daraufhin vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter angewandte BOF rückgängig gemacht werde, da die Fortführungsvoraussetzung nicht erfüllt sei. Zudem konnte die BOF nicht auf die Schenkung an den Sohn angewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung der BOF auf eine Schenkung ist nämlich, dass der Schenkende die betreffenden Anteile bereits vor der Schenkung mindestens fünf Jahre lang im Besitz hatte.
Die BOF durfte auf die Schenkung der 50%-Aktien angewendet werden, die aufgrund des Ehegüterrechts stets im Besitz des Vaters gewesen waren.

Anschließend beriefen sich die Beteiligten auf die sogenannte Härtefallklausel. Der Staatssekretär im Finanzministerium wies diese Beschwerde jedoch zurück, da keine Unangemessenheit von erheblicher Bedeutung vorliege (es handele sich nicht um eine Folge, die der Gesetzgeber verhindert hätte, wenn er diese Folge bei der Ausarbeitung des Gesetzes vorausgesehen hätte).
Der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen der Zweiten Kammer bestätigt diese Einschätzung des Staatssekretärs.

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