Die Steuerbehörde hat die Genehmigung verlängert, wonach die im Tarifvertrag festgelegte Aufwandsentschädigung für Übernachtungskosten von der Lohnsteuer befreit ist.
CLA
Es handelt sich um die Zulagen, die Arbeitgeber den Fahrern gemäß Artikel 40 des Tarifvertrags für den gewerblichen Güterkraftverkehr und die Vermietung von Mobilkranen zahlen. Mit dieser Zulage werden die Kosten gedeckt, die dem Fahrer unterwegs für Mahlzeiten, sonstige Verpflegung und sanitäre Einrichtungen entstehen. Die Höhe der Vergütung sowie deren Netto- und Bruttoanteil hängen von der Dauer der Fahrt(en) ab.
Zulassung
Grundsätzlich gelten im Rahmen der Lohnsteuer alle Vergütungen und Sachleistungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Für die Kosten eines vorübergehenden Aufenthalts im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sowie für mehr als nur gelegentliche Geschäftsessen gilt jedoch eine Steuerbefreiung. Es stellt sich die Frage, ob die oben beschriebenen Vergütungen auf der Grundlage des Tarifvertrags für den Güterverkehr die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung erfüllen. Um Diskussionen in diesem Punkt zu vermeiden (die Interessen für die Branche sind erheblich), genehmigt die Steuerbehörde die Anwendung der Befreiung. Diese Genehmigung galt ursprünglich bis Ende 2025, wurde nun aber bis Ende 2029 verlängert.
HINWEIS: Um die Befreiung anwenden zu können, müssen die ausgezahlten Vergütungen genau den Bedingungen des Tarifvertrags entsprechen.
