Die Aufnahme einer zweiten Hypothek begründet eine Haftung für Steuerschulden

Eine Holdinggesellschaft und ihr geschäftsführender Gesellschafter werden für eine Mehrwertsteuerschuld einer Tochtergesellschaft der Holding haftbar gemacht. Die Mehrwertsteuerschuld beläuft sich auf gut eine Million Euro. Sie wehren sich gegen die Haftungsinanspruchnahme mit der Begründung, die Schuld sei verjährt. Wie entscheidet das Berufungsgericht?

Zweite Hypothek für die Holding

Eine GmbH hat mehrere Immobilien für die Entwicklung eines Immobilienprojekts erworben. Der Kauf wurde durch ein Hypothekendarlehen einer Bank finanziert. Die Gemeinde ändert den Bebauungsplan, wodurch das Projekt nicht mehr realisiert werden kann und der Wert der Immobilien sinkt. Die GmbH zahlt daraufhin die Schulden bei der Bank nicht mehr zurück. Die Bank ist bereit, den Kredit fortzuführen, unter der Bedingung, dass die GmbH einen neuen Eigentümer erhält. Die Holdinggesellschaft erwirbt die Anteile an der GmbH für einen Euro und übernimmt eine Forderung des bisherigen Gesellschafters gegenüber der GmbH in Höhe von 1,5 Millionen Euro ebenfalls für einen Euro. Die Holding wird Geschäftsführer der GmbH. Die GmbH bestellt zugunsten der Holding eine zweite Hypothek auf die Immobilien. Damit stellte die GmbH Sicherheiten für einen zusätzlichen Kreditrahmen von 200.000 € in Höhe von 1,76 Millionen Euro. Nach dem Verkauf der Immobilien erhält die Holding als zweiter Hypothekengläubiger gut eine Million Euro. Die Mehrwertsteuer auf den Verkauf in Höhe von fast 1,25 Millionen Euro wird nicht abgeführt. Der Steuerbeamte macht die Holding und ihren geschäftsführenden Gesellschafter haftbar.

Einrede der Verjährung

Die Holding und der Geschäftsführer machen geltend, dass die Steuerschuld verjährt sei. Der Vollstreckungsbescheid stammt aus dem April 2016, und angesichts der Verjährungsfrist von fünf Jahren wäre die Verjährungsfrist für die Steuerschuld im Jahr 2021 abgelaufen. Dies ist weit vor dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerbeamte im Jahr 2024 ein Schreiben zur Unterbrechung der Verjährung versandt hat. Nach Ansicht des Finanzamts wurde die Verjährung zwischenzeitlich unterbrochen, da die GmbH die Schuld anerkannt hat. Das Berufungsgericht urteilt, dass die Holding und der Geschäftsführer als Organe der GmbH die Schuld mehrfach anerkannt haben.

Zu Recht haftbar

Das Gericht urteilt, dass die Holding und ihr geschäftsführender Gesellschafter zu Recht für die Umsatzsteuerschuld der GmbH haftbar gemacht wurden. Die GmbH hat ihre anderen Gläubiger, darunter die Steuerbehörde, durch die Bestellung der zweiten Hypothek benachteiligt. Zudem hat sich dadurch der Wert der Forderung der Holding und ihres Geschäftsführers erheblich erhöht. Das Berufungsgericht stuft dies als offensichtlich unsachgemäße Geschäftsführung ein.

Quelle: Berufungsgericht ‘s-Hertogenbosch | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHSHE:2026:671 | 10.03.2026
Inhaltsübersicht