Einbehaltene Dividendensteuer muss abgeführt werden

Wer Dividendensteuer einbehält, muss sie auch abführen. Das Argument, die Steuer sei materiell nicht fällig, hilft nicht weiter. Die bv hätte diesen Einwand durch einen Einspruch gegen ihre eigene Abführung geltend machen müssen, nicht durch ein einfaches Unterlassen der Abführung.

Internationale Struktur

Eine niederländische Aktiengesellschaft ist Teil einer internationalen Struktur. Über eine luxemburgische Gesellschaft erhält sie Dividenden in Höhe von 300 Mio. €. Sie zahlt fast alle diese Dividenden an eine britische Gesellschaft. Auf dem Papier behält die bv 15% die Dividendensteuer ein: fast 45 Millionen Euro. Aber es zahlt nichts. In ihrer Steuererklärung macht sie einen Abzug in Höhe der luxemburgischen Quellensteuer geltend, die auf den erhaltenen Dividenden lasten würde. Das Problem ist, dass diese luxemburgische Steuer an anderer Stelle in der Struktur in voller Höhe zurückgefordert wurde. Unterm Strich hat also niemand Steuern gezahlt.

Künstliche Konstruktion

Der Prüfer ermittelt und verhängt einen zusätzlichen Steuerbescheid in Höhe von fast 45 Millionen Euro sowie eine Geldstrafe von über 22 Millionen Euro. Die bv legt Einspruch ein. In früheren Körperschaftssteuerverfahren hatte das Gericht bereits entschieden, dass die bv nur eine Dienstleistungsfunktion in einer völlig künstlichen Struktur ausübt. Die Dividenden gehören nicht zu ihren Gewinnen. Auf der Grundlage dieses Urteils hob das Gericht den zusätzlichen Steuerbescheid auf. Wenn es keine echten Dividenden gibt, muss auch keine Dividendensteuer einbehalten werden.

Gericht: einbehalten ist einbehalten

Der Inspektor legt Berufung ein und erhält Recht. Das Gericht weist auf eine wichtige Unterscheidung hin. Die bv hat die Ausschüttung von Dividenden selbst beschlossen und die Dividendensteuer selbst einbehalten. Dies ergebe sich aus den Dividendenbescheinigungen. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass derjenige, der Dividendensteuer einbehält, diese auch abführen muss. Auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Einbehalt unberechtigt war. Die bv kann sich als Abzugsverpflichtete nicht mit dem Argument verteidigen, dass die Steuer materiell nicht geschuldet war. Dazu hätte sie gegen ihre eigene Abführung Einspruch erheben müssen.

Kein Recht auf Ermäßigung

Die bv hatte die Überweisung unterlassen, indem sie einen Abzug für ausländische Quellensteuer geltend machte. Diese Erleichterung gilt jedoch nur, wenn die ausländische Steuer tatsächlich auf den erhaltenen Dividenden lastet. Das ist hier nicht der Fall. Die luxemburgische Steuer wurde in der gleichen Struktur zurückgefordert, und interne Notizen und E-Mails zeigen, dass die Direktoren der AG dies wussten. Sie haben sich bewusst dafür entschieden, die Ermäßigung trotzdem in Anspruch zu nehmen.

Die Geldbuße bleibt bestehen

Das Gericht entschied, dass die bv vorsätzlich zu wenig Steuern gezahlt hat. Die Geschäftsführer arbeiteten eng mit den ausländischen Parteien zusammen und waren sich des künstlichen Charakters der Struktur voll bewusst. Sie wussten, dass unter dem Strich keine luxemburgische Steuer gezahlt wurde. Dennoch haben sie die Steuervergünstigung in Anspruch genommen. Die Tatsache, dass die bv von einer Steuerberatungsfirma unterstützt wurde, ändert nichts an der Sachlage. Die Geldbuße von 50% ist angemessen, auch wenn sie sich auf über 22 Millionen Euro beläuft.

Quelle: Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHARL:2026:169 | 23-03-2026
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