Die eigene Unterschrift unter der Rücktrittserklärung beweist Vorsatz

Eine Frau unterzeichnet gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Selbstanzeige über ausländisches Vermögen in Höhe von gut zwei Millionen Euro. Jahre später behauptet sie, ihr Ehemann habe sie bis Ende 2017 über dieses Vermögen im Unklaren gelassen. Sie habe daher bei der Abgabe falscher Steuererklärungen keinen Vorsatz gehabt. Das Gericht hält diese Erklärung für völlig unglaubwürdig. Schließlich ist in der Selbstanzeige von 'wir' und 'uns' die Rede, und sie wurde von ihr selbst unterzeichnet.

Von Luxemburg nach Hongkong

Die Frau führt gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Unternehmen in Form einer offenen Handelsgesellschaft (VOF). Der Ehemann war früher beim Finanzamt beschäftigt. Das Ehepaar unterhält ein Wertpapierkonto in Luxemburg mit einem Guthaben von rund zwei Millionen Euro. Im Jahr 2013 schließen sie das Konto auf und überweisen den Restbetrag nach Hongkong. Das neue Konto wird auf den Namen ihres Sohnes eröffnet, da er beruflich regelmäßig in Hongkong sein muss. Am 29. Dezember 2017 senden die Frau, ihr Ehemann und ihr Sohn gemeinsam eine Selbstanzeige an die Steuerbehörde. In der E-Mail schreiben sie, dass sie 'die Nichtangabe von Vermögen, das in Box 3 hätte versteuert werden müssen', nachreichen wollen. Die drei unterzeichnen die Meldung persönlich.

Nachforderungsbescheide und Geldbußen

Der Steuerprüfer erlegt Nachforderungsbescheide zur Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis einschließlich 2014 auf. Auf Antrag des Ehepaares werden diese ausschließlich der Frau auferlegt. Mit den Steuerbescheiden für die Jahre 2012 bis einschließlich 2014 sind Bußgelder in Höhe von 120% wegen Vorsatzes verbunden. Diese Bußgelder wurden aufgrund der freiwilligen Offenlegung bereits gemildert. Ohne die freiwillige Offenlegung hätte eine Geldbuße in Höhe von 300% verhängt werden können. Die Frau legt Widerspruch ein. Sie macht geltend, dass sie keine Kenntnis von dem ausländischen Vermögen gehabt habe und dass ihr Ehemann sie bewusst im Unklaren gelassen habe. Daher habe bei ihr kein Vorsatz vorgelegen.

Meldung der Rückkehr als Nachweis

Das Gericht weist diese Einrede zurück. Aus der Selbstanzeige geht hervor, dass die Frau zumindest im Jahr 2013 von dem luxemburgischen Konto wusste, da sie dieses Konto damals gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgelöst hat. Die Steuererklärungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 wurden alle nach dieser Auflösung eingereicht. Die Frau wusste also von dem Vermögen, hat es aber nicht angegeben. In der Selbstanzeige wird durchgehend von 'wir' und 'uns' gesprochen, und sie wurde von ihr selbst mitunterzeichnet. Die gegenteilige Aussage des Ehemanns, dass sie erst Ende 2017 informiert worden sei, hält das Gericht für völlig unglaubwürdig.

Quelle: Gericht Gelderland | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBGEL:2026:5070 | 25.06.2026
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