
Die eigenverwaltete Altersvorsorge (PEB) wird abgeschafft. Dies teilt der Staatssekretär im Finanzministerium, Wiebes, in einem Bericht einer schriftlichen Konsultation mit dem Parlament zu diesem Thema.
Eigene Verwaltung
Eine selbstverwaltete Altersversorgung ist eine Altersversorgung, die von einer GmbH zugesagt wird, an der der Rentenberechtigte einen Anteil von 10% oder mehr am Kapital hält. Die für den Aufbau der Altersversorgung erforderlichen Beiträge werden nicht an einen Pensionsfonds oder eine Rentenversicherung gezahlt. Stattdessen bildet die B.V., die die Altersversorgung zugesagt hat, eine Rückstellung in ihrer Bilanz. Die Zuführungen zu dieser Rückstellung werden vom körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn abgezogen.
Abschaffen
Die Abschaffung der eigenverwalteten Altersversorgung bedeutet, dass es nicht mehr möglich ist, die Beiträge für einen einem Geschäftsführer und (Groß-)Gesellschafter einer GmbH zugesagten Rentenanspruch in der GmbH zu belassen. Natürlich kann ein Geschäftsführer und (Groß-)Gesellschafter genau wie ein “normaler” Arbeitnehmer weiterhin Rentenansprüche aufbauen, doch muss dies dann bei einem Rentenfonds oder einem Rentenversicherer erfolgen. Die dafür zu zahlenden Beiträge sind vom körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn abzugsfähig.
Darüber hinaus kann der Geschäftsführer und (Groß-)Gesellschafter, genau wie jeder Niederländer, unter steuerlichen Vergünstigungen eine Altersvorsorge in Form einer Leibrentenversicherung oder durch Einzahlungen in ein Leibrenten-Banksparprodukt aufbauen. Die dafür erforderlichen Beiträge müssen aus dem Nettoeinkommen des Geschäftsführers und (Groß-)Gesellschafters bezahlt werden, können jedoch von dem Einkommen abgezogen werden, auf das Einkommensteuer zu entrichten ist. Der Abzug der Leibrentenprämie oder -einzahlung ist auf den jährlichen Freibetrag und den Reservierungsspielraum begrenzt, die jedes Jahr individuell berechnet werden müssen.
Erworbene Ansprüche
Es stellt sich natürlich die Frage, was mit den bereits in Eigenregie erworbenen Rentenansprüchen geschehen soll. Hierfür bietet Wiebes zwei Möglichkeiten an:
– Abfindung;
– in eine selbstverwaltete Altersvorsorge (OSEB) einzahlen.
Welche Entscheidung der Geschäftsführer und (Groß-)Aktionär am besten treffen sollte, hängt davon ab, wie Wiebes die beiden Regelungen genau ausgestalten wird. Dazu muss der konkrete Wortlaut des Gesetzentwurfs abgewartet werden. Im Bericht über die schriftliche Anhörung skizziert Wiebes diesbezüglich lediglich die Grundzüge.
Abfindung
Die Auszahlung der erworbenen Ansprüche bedeutet, dass über 70% des Steuerwerts Auf die Rentenansprüche ist Lohnsteuer zu entrichten. Der steuerliche Wert des Rentenanspruchs wird jährlich in der Körperschaftsteuererklärung der B.V. (der Pensionsrückstellung) ausgewiesen. Der Jahresabschluss weist heutzutage in vielen Fällen einen Wert der Pensionsrückstellung aus, der auf anderen als steuerlichen Bewertungsgrundsätzen (kommerziellen Grundsätzen) basiert. Diese kommerzielle Bewertung führt zu einer höheren Rückstellung als der nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Wert.
Altersvorsorge in Eigenregie
Die Altersvorsorge in Eigenregie bedeutet, dass der steuerliche Wert der Altersvorsorge in eine Art Leibrenten-Sparprodukt umgewandelt wird, und zwar nicht bei einer Bank oder einem Versicherer, sondern bei der eigenen GmbH. Ab Erreichen des AOW-Rentenalters (sofern der Geschäftsführer weiterarbeitet, können maximal 5 Jahre hinzugerechnet werden) muss die Auszahlung dann über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren erfolgen, und auf diese Auszahlungen ist Lohn- bzw. Einkommensteuer zu entrichten.
Eingang
Wiebes hält weiterhin an der Selbstverwaltung der Altersvorsorge fest mit Wirkung vom 1. Januar 2017 abschaffen. Selbstverständlich muss die dafür erforderliche Gesetzgebung bis zu diesem Zeitpunkt vom Parlament verabschiedet worden sein.
