
Die DSGVO, kurz für „Datenschutz-Grundverordnung“, hat in den letzten Monaten viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen. In einem Verfahren Vor dem Gericht in Den Haag versucht ein Steuerpflichtiger, die DSGVO geschickt zu seinem Vorteil zu nutzen.
Nachlass
Der Fall betrifft die Erhebung der Erbschaftssteuer. Es geht um den Tod der Mutter. Der betreffende Erbe macht geltend, dass gemäß der DSGVO die Akten der Steuerbehörde keine Daten enthalten dürfen, die sich auf die Abwicklung des Nachlasses des zuvor verstorbenen Vaters beziehen. Diese Daten dürften nämlich von der Steuerbehörde nur maximal sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Das Gericht macht dieser Behauptung kurz und bündig den Garaus. Das amüsanteste Argument ist vielleicht eine Bemerkung, die das Gericht ganz nebenbei anbringt. Es stellt sich nämlich heraus, dass der Erbe den größten Teil der Unterlagen im Verfahren selbst vorgelegt hat.
Das Gericht entscheidet, dass die DSGVO nicht für personenbezogene Daten verstorbener Personen gilt. Darüber hinaus darf die Steuerbehörde personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden. Es wurde nicht nachgewiesen, dass die Steuerbehörde die Daten in diesem Fall außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer gesetzlich festgelegten Aufgabe verwendet hat.
Zinsen
Es geht insbesondere um das Testament des bereits verstorbenen Vaters. Darin ist festgelegt, dass auf die Übererbenansprüche gegenüber dem Erben (einziges Kind) ein einfacher Zinssatz von 6% pro Jahr zu zahlen ist.
Später vereinbarte der Erbe mit seiner Mutter einen höheren Zinssatz (9%). Dieser Zinssatz sollte berechnet werden, sobald die Forderung fällig würde, weil sie in ein Pflegeheim aufgenommen würde.
Mit der Behauptung, dass sich das Testament des Vaters nicht in den Akten des Finanzamts befinden dürfe, versucht der Erbe zu verhindern, dass die höheren Zinsen als Schenkung eingestuft werden. Dem folgt das Gericht – unserer Meinung nach völlig zu Recht – nicht.
