Die Regierung lässt in einem langen Brief der Kammer wissen, dass die Corona-Hilfen im Rahmen von NOW, TVL, Tozo und TONK sowie verschiedene steuerliche Maßnahmen zum 1. Oktober 2021 auslaufen.
Allgemeine Maßnahmen
Die Beendigung betrifft (nahezu) alle sogenannten generischen Maßnahmen. Verschiedene Garantiesysteme bleiben jedoch bis Ende 2021 in Kraft. Mit diesen Maßnahmen wird insbesondere die Kreditvergabe an die Wirtschaft unterstützt.
Darüber hinaus werden für eine Reihe von Branchen spezifische zusätzliche Maßnahmen ergriffen.
Wieder Steuern zahlen
Zudem entfällt die Möglichkeit, einen Sonderaufschub für die Zahlung von Steuern zu beantragen. Die nach dem 30. September 2021 fälligen Steuern müssen wieder innerhalb der regulären Frist gezahlt werden.
Dies betrifft beispielsweise die Mehrwertsteuer, die für das dritte Quartal 2021 fällig ist. Dieser Steuerbetrag muss bis zum 1. November 2021 auf dem Bankkonto des Finanzamts eingegangen sein.
Wie die Eintreibung der während der Corona-Krise aufgelaufenen Steuerschulden ablaufen wird, erfährst du in unserem Factsheet Sonderzahlungsaufschub im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Wichtig ist, dass eine Voraussetzung für die Zahlungsvereinbarung darin besteht, dass alle neuen Steuerschulden fristgerecht beglichen werden.
Im September wird auch die Steuerbeitreibung für alle Privatpersonen und Unternehmer schrittweise wieder aufgenommen, ohne dass Zahlungsaufschub gewährt wird.
Abwicklung verschiedener Regelungen
Die beantragten NOW- und TVL-Zuschüsse müssen natürlich noch für alle beantragten Zeiträume abgerechnet werden. Auf der Grundlage des Zuschussantrags wurden Vorschüsse ausgezahlt. Diese Vorschüsse müssen abgerechnet werden. Dies erfolgt auf der Grundlage eines Antrags auf Festsetzung der Beihilfe. Wird ein solcher Antrag nicht oder zu spät gestellt, wird die Beihilfe auf null festgesetzt (und der gesamte Vorschuss muss zurückgezahlt werden).
Führt die Festsetzung des Zuschusses zu einem zu zahlenden Betrag, muss dieser innerhalb von 6 Wochen beglichen werden. Sollte dies nicht möglich sein, können Unternehmer mit dem UWV und/oder der RVO Vereinbarungen über eine Rückzahlungsregelung treffen. Das UWV und die RVO bieten dabei maßgeschneiderte Lösungen an und gewähren Laufzeiten von bis zu 5 Jahren bei einem Zinssatz von 0%.
Steuerliche Maßnahmen
Auch die steuerlichen Corona-Maßnahmen laufen zum 1. Oktober 2021 aus, mit Ausnahme der folgenden Maßnahmen, die bis einschließlich des vierten Quartals fortgeführt werden:
- die Verlängerung der Abkommen mit Deutschland und Belgien über die Besteuerung von Grenzgängern;
- die Befreiung für bestimmte deutsche Netto-Sozialleistungen;
- die Genehmigung steuerfreier Reisekostenerstattungen;
- die Maßnahme zur Beibehaltung des Hypothekenzinsabzugs bei einer Zahlungsaussetzung.
Verkürzung der Arbeitszeit
Zu Beginn der Corona-Krise wurde die Regelung zur Arbeitszeitverkürzung (WTV) mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Diese Regelung wird ab dem 1. Oktober 2021 wieder in Kraft gesetzt. Allerdings ausdrücklich nicht für coronabedingte Umstände. Die WTV gilt ab dem 1. Oktober 2021 ausschließlich für kurzfristige, außergewöhnliche Umstände.
