Unternehmer müssen Buchführung betreiben. Diese gesetzliche Verpflichtung kann nicht nachträglich erfüllt werden.
Zu jeder Zeit
Die Oberstes Gericht ist nämlich der Auffassung, dass die Buchführungspflicht bedeutet, dass die für die Erhebung der Steuern relevanten Daten jederzeit eindeutig aus den Unterlagen hervorgehen müssen. Dies erfordert eine regelmäßige Aktualisierung der Unterlagen. Unterlässt der Unternehmer dies, kann dies nachträglich nicht mehr behoben werden.
Die Aufbewahrungspflicht findest du in § 52 des Allgemeinen Gesetzes über die staatlichen Steuern. Die Buchführung muss so gestaltet sein, dass eine Überprüfung durch die Steuerbehörde innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist.
Umkehr der Beweislast
Die Nichtbeachtung der Aufzeichnungspflicht hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Das bedeutet, dass der Unternehmer nachweisen muss, dass eine von der Steuerbehörde vorgenommene angemessene Schätzung des Einkommens unrichtig ist.

