Ein seit 1994 beschäftigter Bisamrattenfänger steht aufgrund geringer Produktionszahlen und hohem Verwaltungsaufwand unter Beobachtung. Als Hinweise darauf eingehen, dass sein Dienstwagen während der Arbeitszeit häufig vor seinem Wohnhaus steht, leitet der Arbeitgeber eine Untersuchung ein. Die Blackbox-Daten des Fahrzeugs werden über einen Zeitraum von gut einem halben Jahr mit der Arbeitszeiterfassung abgeglichen. Dabei zeigt sich eine Differenz von 94 Stunden und 11 Minuten. Der Arbeitgeber kommt zu dem Schluss, dass 'Arbeitszeitdiebstahl' vorliegt, und entlässt den Arbeitnehmer fristlos wegen Arbeitszeitbetrugs.
Mit sofortiger Wirkung
Das Gericht beanstandet in mehreren Punkten das Vorgehen des Arbeitgebers. Die Kündigung erfolgte nicht 'unverzüglich', da der Arbeitgeber monatelang mit dem Auslesen der Blackbox-Daten gezögert hat. Zudem ist die Blackbox ein ungeeignetes Instrument. Sie ist zur Kontrolle der Fahrzeugnutzung gedacht, nicht als digitale Stechuhr. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer zunächst befragen müssen. Viele Vorwürfe im Kündigungsschreiben betreffen Leistungsmängel, für die ein Verbesserungsprozess angemessener wäre. Auch wurde kein vorsätzlicher Betrug nachgewiesen. Die Abweichung bei den Arbeitszeiten allein reicht nicht aus, auch angesichts persönlicher und gesundheitlicher Umstände sowie von Schwierigkeiten bei der digitalen Erfassung.
Betrug?
Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Auflösung des Arbeitsvertrags scheitert. Ein Betrug wurde nicht hinreichend nachgewiesen. Eine angeblich gestörte Arbeitsbeziehung zu einem ehemaligen Teamleiter ist hinfällig. Der ehemalige Teamleiter ist inzwischen im Ruhestand. Das Gericht sieht vor allem einen nicht ausreichend begründeten Kündigungsgrund (mangelhafte Arbeitsleistung) und stellt fest, dass der Arbeitnehmer nach einem Verbesserungsprozess wieder ordnungsgemäß arbeitet. Er hat wieder Freude an seiner Arbeit gefunden und ist sich bewusst, dass er diese bis zu seiner Pensionierung weiter ausüben möchte.
