Die Bewirtungskosten eines Unternehmers sind zu privat

Betriebliche Aufwendungen sind vom Unternehmensgewinn abzugsfähig. Gilt das aber auch für Verpflegungskosten (Getränke und Speisen)?

Aufenthaltskosten

Dies ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gericht Zeeland-West-Brabant in der Fall eines Beraters, der sein Unternehmen als Einzelunternehmen betreibt.

Die Tätigkeit wird über einen Zeitraum von 6 Monaten in beträchtlicher Entfernung vom Wohnort des Beraters ausgeübt. Aus diesem Grund mietet er am Einsatzort ein Zimmer, in dem er während der Ausführung der Aufträge wohnt.

Die Steuerbehörde leitet eine Buchprüfung ein und stimmt zu, dass diese Kosten für den vorübergehenden Aufenthalt geschäftlich begründbar sind. Die Miete für das Zimmer kann vom Gewinn abgezogen werden.

Verdauung

Anders verhält es sich mit den Verpflegungskosten während des Aufenthalts im gemieteten Zimmer. Der Berater macht geltend, dass die Verpflegung, da es sich um einen geschäftlichen Aufenthalt handelt, ebenfalls geschäftlich sei. Ein weiteres Argument für die Geschäftsrelevanz der Kosten ist, dass der Berater nicht selbst einkaufen, kochen und Wäsche waschen geht, um mehr Zeit für die Ausführung des Auftrags und für das Selbststudium zu haben.

Das Gericht entscheidet, dass die Verpflegungskosten keine Betriebskosten sind, da diese Kosten überwiegend privater Natur sind. Die Kosten für vorübergehende Unterbringung entstehen, weil die Aufträge an einem anderen Ort ausgeführt werden. Die Verpflegung ist hingegen auch dann notwendig, wenn der Berater nicht an einem anderen Ort untergebracht ist. Der Umstand, dass es einen betriebswirtschaftlichen Grund geben kann, nicht selbst einzukaufen, zu kochen und Wäsche zu waschen, ändert nichts an diesem überwiegend privaten Charakter.

Dass bei der Prüfung der Buchführung die Verpflegungskosten während der Hotelaufenthalte sehr wohl anerkannt wurden, ändert nach Ansicht des Gerichts nichts an dieser Schlussfolgerung.

Arbeitnehmer

Der Vergleich mit einem Arbeitnehmer trifft nicht zu. Das liegt daran, dass der Arbeitgeber aufgrund des vertraglichen (Arbeits-)Verhältnisses verpflichtet ist, die Kosten des Arbeitnehmers zu erstatten. Diese Situation unterscheidet sich nach Ansicht des Gerichts wesentlich von der des Unternehmers selbst.

Abzugsbeschränkung

Der Abzug von Kosten für Speisen, Getränke und Genussmittel (Verzehr) ist bei der Einkommensteuer begrenzt. Diese Kosten sind – zusammen mit den Kosten für Bewirtung, Tagungen und Ähnliches – bis zu einem Betrag von 4.700 € nicht abzugsfähig (oder bis zu 20% der tatsächlichen Kosten).

Diese Abzugsbeschränkung kommt natürlich erst dann zur Anwendung, wenn es sich um geschäftliche Kosten handelt.

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