Die Politik unternimmt regelmäßig Versuche, die Beträge der Freiwilligenregelung im Rahmen der Lohnsteuer zu erhöhen. Auch dieses Mal geht der Staatssekretär für Finanzen nicht darauf ein.
Regelung für ehrenamtliche Mitarbeiter
Die Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der Lohnsteuer sieht vor, dass davon ausgegangen wird, dass ein Ehrenamtlicher eine nicht lohnsteuerpflichtige Aufwandsentschädigung erhält, sofern die erhaltenen Vergütungen (in Geld und in Sachleistungen) 210 € pro Monat und 2.100 € pro Jahr nicht übersteigen. Dies teilt der Staatssekretär für Finanzen in einem Schreiben an das Parlament.
Die Beträge werden jedoch im Jahr 2026 aufgrund der seit einigen Jahren geltenden Indexierung erhöht:
- Maximaler Erstattungsbetrag pro Jahr: 2.200 € (2025: 2.100 €);
- Maximaler Erstattungsbetrag pro Monat: 220 € (2025: 210 €);
- Stundensatz (Freiwillige über 21 Jahre): 5,75 € (2025: 5,60 €);
- Stundensatz (Freiwillige unter 21 Jahren): 3,40 € (2025: 3,30 €).
Bedingungen
ACHTUNG: Die Anwendung der Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten ist an weitere Bedingungen geknüpft, die über die oben genannten Beträge hinausgehen.
So muss es sich selbstverständlich um eine Freiwilliger. Das ist jemand, der die Tätigkeiten nicht beruflich ausübt und keine oder nur eine geringe Vergütung erhält. Von einer geringen Vergütung spricht man, wenn diese nicht mehr als 5,75 € pro Stunde beträgt (Freiwillige unter 21 Jahren: 3,40 € pro Stunde).
Darüber hinaus darf die Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten ausschließlich von folgenden Personen angewendet werden:
- eine ANBI (Einrichtung, der von der Steuerbehörde der Status einer gemeinnützigen Einrichtung zuerkannt wurde);
- eine Sportorganisation (auch wenn es sich dabei um eine kommerzielle Organisation handelt;
- eine andere Einrichtung, sofern diese nicht der Körperschaftsteuer unterliegt.
