Die BOR-Beteiligungsvoraussetzung gilt für jedes Aktienpaket einzeln

Ein Ehepaar hält seit 1986 51% bzw. 49% der Anteile an einer Holding. Zwischen ihnen besteht keine Gütergemeinschaft. Nach dem Tod des Mannes im Jahr 2016 erwirbt die Frau sein 51%-Paket. Ab diesem Zeitpunkt hält sie 100% der Anteile. Im Jahr 2020 erfolgt eine rechtliche Aufspaltung, bei der ein Teil des Vermögens auf eine neu gegründete GmbH ausgegliedert wird. Die Frau schenkt am selben Tag alle Anteile an dieser neuen GmbH ihrer Tochter. 

BOR

Die Tochter macht die BOR für das gesamte Aktienpaket geltend. Der Steuerprüfer weist dies teilweise zurück. Er wendet die BOR nur auf 49% der Aktien an, da die Mutter die übrigen 51% zum Zeitpunkt der Schenkung noch keine fünf Jahre im Besitz hatte. Die Tochter macht geltend, dass das Gesetz nicht vorschreibe, dass das gesamte geschenkte Aktienpaket bereits seit fünf Jahren im Besitz gewesen sein müsse. Zudem beruft sie sich auf den Zweck und den Sinn der BOR: Die Mutter habe die 51% schließlich kraft des Erbrechts vom Vater erhalten, der die Aktien selbst jahrzehntelang gehalten habe.

Besitzvoraussetzung

Das Gericht urteilt, dass der Gesetzestext eindeutig ist. Dieser verlangt, dass der Schenkende die verschenkten Aktien in den fünf Jahren vor der Schenkung ununterbrochen im Besitz gehabt hat. Die Mutter erfüllt diese Voraussetzung für das 49%-Paket, das sie seit 1986 hält, nicht jedoch für die 51%, die sie erst 2017 erworben hat. Die BOR gilt daher nur für 49% der Schenkung. Das Gericht muss sich nicht mit einer Auslegung des Zwecks und des Sinns der BOR befassen, da der Gesetzestext keinen Raum für Zweifel lässt. Die Durchführungsverordnung zur Schenkungs- und Erbschaftssteuer sieht zwar Ausnahmen von der Besitzvoraussetzung vor, jedoch nicht für einen Fall wie diesen, in dem der Schenkende innerhalb von fünf Jahren vor der Schenkung Anteile kraft des Erbrechts erwirbt.

Quelle: Berufungsgericht Den Haag | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHDHA:2026:114 | 24.02.2026
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