Die Behebung eines Fehlers muss begründet werden

Die Bezirksgericht Nordholland beschließt, dass ein unter Anwendung der Fehlerlehre geltend gemachter Verlust nicht ausreichend begründet ist.

Der Fall betrifft eine Aktiengesellschaft (NV), die im Jahr 2011 eine Immobilie erwirbt, die 2012 aufgeteilt und umgebaut wird, um anschließend teilweise (die Wohnungen im Obergeschoss) verkauft zu werden. Im Jahr 2016 stellt (der Berater der) Aktiengesellschaft fest, dass in der Bilanz noch ein Buchwert von über 270.000 € ausgewiesen ist, der sich auf die im Jahr 2012 verkauften Wohnungen im Obergeschoss bezieht. Der beim Verkauf der Obergeschosswohnungen im Jahr 2012 erzielte Gewinn wurde daher in der Körperschaftsteuererklärung mit einem zu hohen Betrag angegeben. Diesen Fehler möchte die BV im Jahr 2016 korrigieren, indem sie nachträglich einen Verlustposten von über 270.000 € berücksichtigt.

Rechnungen vernichtet

Im Verfahren steht an sich nicht zur Debatte, dass eine solche Berichtigung auf der Grundlage der Fehlerlehre in der zuletzt offenen Körperschaftsteuererklärung vorgenommen werden kann. Die Steuerbehörde macht jedoch geltend, dass die NV nicht hinreichend nachweise, dass in den Jahren 2011 und 2012 Kosten entstanden seien, die sich auf die verkaufte Immobilie beziehen.

Die NV legt hierfür lediglich eine Rekonstruktion der Aktivierungen und eine Reihe von Hauptbuchkonten vor. Aus den Hauptbuchkonten lässt sich lediglich ableiten, dass Beträge über Buchungssätze aktiviert wurden.

Die NV führt ferner an, dass sie nicht in der Lage sei, die zugrunde liegenden Rechnungen als Beweismittel vorzulegen. Diese seien nämlich vernichtet worden, da die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren abgelaufen sei. Das Gericht teilt jedoch nicht die Auffassung der NV, dass die Vernichtung der Rechnungen für sie keine beweisrechtlichen Folgen haben dürfe. Es obliegt der NV, die für den Beweis relevanten Unterlagen aufzubewahren.

Eine Lehre aus diesem Urteil ist daher, dass es ratsam ist, Belege, die sich auf Immobilien beziehen, (deutlich) länger als die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren aufzubewahren. Neben dem oben beschriebenen Fall ist dies häufig auch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer von Bedeutung, für die im Immobilienbereich eine Nachprüfungsfrist von 10 Jahren gilt.

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