Stamrecht-Zahlung nicht anstelle der Managementvergütung

Die Fall In dem Fall, in dem das Gericht in Den Haag kürzlich entschieden hat, geht es um einen Geschäftsführer und Großaktionär (DGA), der alle Anteile an zwei BVs hält: einer Holding-BV, von der er für erbrachte Leistungen eine Managementvergütung (die als Arbeitsentgelt besteuert wird) erhält, und einer „Stamrecht“-BV.

Eingabe des Stammsatzes vergessen

Im Jahr 2022 stellt der Prüfer der Körperschaftsteuer fest, dass die Auszahlungen aus dem Stamrecht bereits 2017 hätten erfolgen müssen. Das Finanzamt bietet dem Geschäftsführer folgende (äußerst faire) Wahlmöglichkeit an:

  • einmalige Erhebung der Lohnsteuer auf den wirtschaftlichen Wert des Anwartschaftsrechts + 20% Nachverzinsung auf denselben Wert;
  • die Steuer auf die Auszahlung im Jahr 2017 nachfordern, anschließend die jährliche Pauschalrente lebenslang besteuern und im Jahr 2017 einen Freisetzungsgewinn bei der Körperschaftsteuer verbuchen.

Der Geschäftsführer entscheidet sich natürlich für die zweite Option, da die sofort zu zahlende Steuer dann deutlich geringer ausfällt und – vor allem – die Berechnung von Nachveranlagungszinsen vermieden wird.

Rückwirkende Kraft

Der Geschäftsführer ist jedoch der Ansicht, dass die jährliche Stamrecht-Zahlung in den Jahren 2017, 2018 und 2019 nicht besteuert wird. Er möchte nämlich seine Managementvergütung (Gehalt) von der Holding-BV rückwirkend um den Betrag der Stamrecht-Zahlung kürzen (und den Betrag der Kürzung an die Holding-BV zurückzahlen). Unter dem Strich bleibt sein Einkommen dann unverändert, und die Stamrecht-BV müsste lediglich Körperschaftsteuer auf den freigestellten Gewinn entrichten.

Es überrascht uns nicht, dass der Geschäftsführer in dieser Angelegenheit die Zustimmung des Gerichts findet. Was der Geschäftsführer vertritt, findet weder in den Tatsachen noch im Gesetz eine Stütze. Das Gericht führt aus, dass die Managementvergütung und die Stamrecht-Zahlung von zwei verschiedenen GmbHs stammen. Rechte und Pflichten verschiedener juristischer Personen können nicht willkürlich ausgetauscht werden. Zudem handelt es sich um Zahlungen, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen: Die Managementvergütung wird für die gegenüber der Holding-BV erbrachte Arbeit gezahlt, während die Stamrecht-Zahlung aus dem Stamrecht-Vertrag mit der Stamrecht-BV stammt.

Auch hier lautet das Motto: “Regieren heißt vorausschauen”. Hätte der Geschäftsführer im Jahr 2017 vorausgesehen, dass die Stamrecht-Zahlung erfolgen würde, hätte es möglicherweise Spielraum gegeben, die Vergütung für die Arbeit gegenüber der Holding-BV niedriger festzusetzen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Vergütung den üblichen Lohnvorschriften entsprechen muss. Eine bereits ausgezahlte Vergütung nachträglich zu senken, ist in der Regel aussichtslos.

Inhaltsübersicht