A-G: Die Ausbuchung eines Fahrzeugs führt zur Erhebung der Mehrwertsteuer

Der Generalanwalt (A-G) beim Obersten Gerichtshof hat eine Fazit in einem Fall zur Ausschüttung von Fahrzeugen erlassen.

Dividendenausschüttung

Unter der “Auszahlung eines Fahrzeugs” versteht man den Verkauf des Fahrzeugs durch die GmbH an ihren Geschäftsführer und Großaktionär zu einem Preis, der (deutlich) unter dem wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs liegt. Dies führt bei der Einkommensteuer zu einer steuerpflichtigen Gewinnausschüttung (verdeckte Dividende), während die Mehrwertsteuer nur auf den (niedrigen) erhaltenen Kaufpreis abgeführt wird (natürlich unter Berücksichtigung der verbleibenden Kfz-Steuer), wodurch ein (oft erheblicher) Mehrwertsteuervorteil erzielt wird.

Belastender Titel

In der Kassationssache macht das Finanzministerium geltend, dass der Verkauf eines Fahrzeugs zu einem Preis, der deutlich unter dem wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs liegt, keine entgeltliche Lieferung darstellt. Der Generalanwalt stimmt dem zu. Dies hat zur Folge, dass die Mehrwertsteuer nicht auf den für das Fahrzeug erzielten Preis entrichtet wird, sondern dass die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dem wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs entspricht.

Rechtsmissbrauch

Ein weiteres Argument des Finanzministeriums lautet, dass der Verkauf des Autos zu einem zu niedrigen Preis als Rechtsmissbrauch einzustufen sei. Das Gericht und das Berufungsgericht haben entschieden, dass hierfür eine Reihe von Rechtshandlungen erforderlich ist, während es sich bei der Ausschüttung lediglich um eine einzige Rechtshandlung handelt: den Verkauf des Autos.

Der Generalanwalt stimmt mit dem Ministerium darin überein, dass für einen Rechtsmissbrauch nicht das Vorliegen einer Reihe von Rechtshandlungen erforderlich ist. Der Generalanwalt kommt zudem zu dem Schluss, dass die Festsetzung einer ungewöhnlich niedrigen Vergütung zu einem Rechtsmissbrauch führen kann.

Natürlich müssen wir abwarten, ob der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil den Schlussfolgerungen des Generalanwalts folgen wird.

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