Die aufgelöste Stiftung existiert doch noch

Eine Turbo-Liquidation ist eine schnelle Möglichkeit, eine GmbH, AG, Stiftung oder eine andere juristische Person aufzulösen. Dies ist nur möglich, wenn das Unternehmen keine Vermögenswerte mehr besitzt. Das bedeutet, dass die juristische Person weder geschäftlich tätig ist noch über Vermögenswerte verfügt. Eine Stiftung für Brieftaubenzüchter wurde 2017 auf diese Weise aufgelöst. Zumindest war das die Absicht. Der Steuerprüfer verhängt Nachforderungsbescheide in Höhe von gut 350.000 €. Können diese Bescheide überhaupt noch gegen eine juristische Person verhängt werden, die nicht mehr existiert?

Auflösung ohne Liquidation

Die Stiftung wurde 2012 gegründet. Ihr Ziel ist die Förderung der Zucht und der Schutz von Brieftauben. Die Vorstandsmitglieder sind ein Mann, seine Ehefrau und seine Schwester. Am 31. Dezember 2017 beschließt der Vorstand die Auflösung. Bei der Handelskammer füllt der Vorstand das Formular 17a aus. Darin wird angegeben, dass die Stiftung keine Erträge erzielt. Eine Liquidation findet nicht statt. 

Die Angaben erzählen eine andere Geschichte

Die Stiftung reicht auch nach ihrer Auflösung noch Körperschaftsteuererklärungen ein. In der Steuererklärung für das Jahr 2017 sind Vermögenswerte in Höhe von 19.449 € ausgewiesen. Auch in den Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 ist dieser Betrag aufgeführt, nun als liquide Mittel. Das ist bemerkenswert für eine juristische Person, die angibt, keine Einnahmen zu erzielen. Die FIOD übermittelt Informationen an den Steuerprüfer, woraufhin eine Buchprüfung folgt. Am 17. Dezember 2019 erlässt der Steuerprüfer Nachforderungsbescheide zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2014 und 2015 sowie einen Steuerbescheid für das Jahr 2016. Der Steuervollstreckungsbeamte stellt dem Geschäftsführer die Bescheide an seiner zuletzt bekannten Anschrift zu. 

Die Eintragung bei der Handelskammer ist kein Nachweis

Das Gericht urteilt, dass die Eintragung bei der Handelskammer nicht beweist, dass die juristische Person tatsächlich erloschen ist. Diese Angabe muss zudem zutreffend sein. Die Parteien können die Vermutung, dass die Mitteilung zutreffend ist, widerlegen. Dem Steuerprüfer gelingt dies. Aus den Steuererklärungen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 geht hervor, dass die Stiftung sehr wohl Einnahmen hatte. Im Jahr 2023 waren noch immer zwei Bankkonten auf ihren Namen geführt, deren Gesamtsaldo sich auf über 19.000 € belief.

Eine Turbo-Liquidation funktioniert nur ohne Erlöse

Die Stiftung macht geltend, dass sie eine Turbo-Liquidation durchgeführt habe. Damit steht nach Ansicht des Berufungsgerichts fest, dass das Vermögen nicht liquidiert wurde. Eine „Turbo-Liquidation“ ist nur dann wirksam, wenn tatsächlich keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind. Dies war hier nicht der Fall. Die Stiftung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Mitteilung an die Handelskammer unrichtig war. Schließlich reichte sie selbst nach der Auflösung noch Körperschaftsteuererklärungen ein, in denen sie Vermögenswerte angab. Ein Rückgriff auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit ist daher nicht erfolgreich. Die Stiftung wurde aufgelöst, hat aber nicht aufgehört zu bestehen.

Quelle: Berufungsgericht ‘s-Hertogenbosch | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHSHE:2026:812 | 24.03.2026
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