Die auf der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer muss abgeführt werden

Mehrwertsteuerrechnung VWGNijhof

Ein Unternehmer, der auf einer Rechnung Mehrwertsteuer ausweist, muss diese Mehrwertsteuer abführen (aufgrund des berüchtigten Artikel 37). Dies gilt auch dann, wenn sich die Rechnung nicht auf eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung bezieht, sondern auf die Tilgung einer Schuld, wie das Gericht kürzlich entschieden hat Oberstes Gericht. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Unternehmer, der einen solchen Bescheid erhält, die darin angegebene Mehrwertsteuer in Abzug bringt. Die Gefahr einer Benachteiligung des Staates ist offensichtlich.

Dieses Urteil unterstreicht einmal mehr, wie wichtig ein korrekter Rechnungsstellungsprozess im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer ist. Die unberechtigte Angabe der Mehrwertsteuer auf einem Bescheid kann dazu führen, dass diese Mehrwertsteuer abgeführt werden muss, ohne dass der Abnehmer Anspruch auf Vorsteuerabzug hat.

Was ist eine Rechnung?

Natürlich machte der Beteiligte in dieser Sache geltend, dass es sich bei den von ihm ausgestellten Bescheiden nicht um Rechnungen handelte. Diese Bescheide wurden gemäß dem Tilgungsplan einer Schuld ausgestellt. Die Tilgungsbeträge wurden auf dem Bescheid um 19% Mehrwertsteuer erhöht. Es versteht sich von selbst, dass Tilgungen auf eine Schuld nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Der Gläubiger erbringt nämlich gegenüber dem Tilgung keine Leistung, sondern erhält lediglich einen Teil des von ihm selbst gezahlten Kapitalbetrags zurück. Die auf eine Forderung erhaltene Zins Es handelt sich zwar um eine Vergütung für eine Leistung, doch diese Leistung ist von der Mehrwertsteuer befreit.

Der Begriff „Rechnung“ ist im Umsatzsteuerrecht jedoch sehr weit gefasst. Der Oberste Gerichtshof leitet aus der europäischen Rechtsprechung ab, dass jeder Bescheid, in dem die Zahlung von einer anderen Person gefordert wird wird als Rechnung angesehen. Für die Verpflichtung zur Abführung der Mehrwertsteuer spielt es dabei keine Rolle, ob die Rechnung alle Anforderungen erfüllt, die im Rahmen der Mehrwertsteuer an sie gestellt werden. Dies ist jedoch für den Unternehmer von Bedeutung, der die Rechnung erhält und auf der Grundlage dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend macht.

Mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer

Die zu Unrecht auf einem als Rechnung geltenden Bescheid ausgewiesene Mehrwertsteuer ist nicht zu entrichten, wenn die Rechnung an einen Abnehmer ausgestellt wurde, der nicht als mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer gilt. In diesem Fall kann der Abnehmer die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nämlich nicht abziehen, und es liegt kein Nachteil für den Staat vor.

Uneinbringliche Forderung

Der Unternehmer stellte 11 Rechnungen aus, erhielt vom Schuldner jedoch nur dreimal eine Zahlung der Raten. Danach ging der Schuldner in Konkurs. Daher machte der Unternehmer von der Regelung Gebrauch, wonach die abgeführte Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstattet wird, wenn feststeht, dass die in Rechnung gestellten Beträge nicht beglichen werden. Dass diese Beträge nicht eingehen würden, lag angesichts der Insolvenz des Schuldners auf der Hand. Der Oberste Gerichtshof entschied jedoch, dass diese Regelung nur für Fälle gilt, in denen es sich um eine mehrwertsteuerpflichtige Lieferung oder Dienstleistung handelt. Wie bereits oben dargelegt, stellt die Tilgung einer Schuld keine mehrwertsteuerpflichtige Lieferung oder Dienstleistung dar.

Siehe auch unsere Artikel:
Ist die Mehrwertsteuer auf einer Quittung abzugsfähig?
Vorsicht bei Kreditrechnungen
Skonto und Mehrwertsteuer

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