Die Begünstigtenklausel schützt nicht vor der Erbschaftssteuer

Eine Frau verstirbt im Jahr 2022 und hinterlässt ein Testament aus dem Jahr 1986. Darin ernennt sie ihren Ehemann und ihre Tochter zu Erben, jeweils zu gleichen Teilen. Der Ehemann erhält ein Vermächtnis gegen Einbringung des Wertes und des Nießbrauchs des gesamten Nachlasses. Die Tochter erhält das bloße Eigentum. Der Steuerprüfer setzt eine Erbschaftssteuer in Höhe von 2.500 € fest, die später auf 2.444 € herabgesetzt wird. Die Tochter legt Widerspruch ein.

Zerwürfeltes Verhältnis zum Vater

Die Tochter hat den Nachlass unter Vorbehalt angenommen. Sie hat keinen Zugang zum Nachlass, und das Verhältnis zu ihrem Vater ist zerrüttet. Über ihren Bevollmächtigten fordert sie den Vater auf, die Erbschaftssteuer zu zahlen. Der Vater teilt über den Testamentsvollstrecker mit, dass er die Erbschaftssteuer nicht zahlen möchte. Die Tochter macht geltend, dass es sich um eine individuelle und unverhältnismäßige Belastung im Sinne der EMRK handele.

Die Annahme durch den Begünstigten bezieht sich auf Verbindlichkeiten, nicht auf die Besteuerung

Das Gericht urteilt, dass die Annahme unter Vorbehalt die Erbschaftssteuerpflicht nicht aufhebt. Die Annahme unter Vorbehalt bezieht sich ausschließlich auf die Haftung für die Schulden des Nachlasses, nicht auf die Erhebung der Erbschaftsteuer. Maßgeblich für die Steuerschuld ist der Zeitpunkt des Todes. Als Erbin schuldet die Tochter Erbschaftsteuer auf ihren Erwerb des bloßen Eigentums.

Die Weigerung des Vaters ist eine zivilrechtliche Angelegenheit

Das Gericht stellt fest, dass die Erbschaftssteuer grundsätzlich vom Nießbraucher zu tragen ist. Dass der Vater die Erbschaftssteuer nicht zahlen möchte, ist jedoch eine zivilrechtliche Frage, die die steuerrechtliche Beurteilung nicht berührt. Die Tochter hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass sie auch in Zukunft tatsächlich nichts mehr aus dem Nachlass erhalten wird. Von einer individuellen und unverhältnismäßigen Belastung kann daher keine Rede sein. Der Steuerbescheid bleibt bestehen.

Quelle: Amtsgericht Zeeland-West-Brabant | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBZWB:2026:4356 | 18.05.2026
Inhaltsübersicht