DGA aus der Anonymität heraus

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Am 20. Mai 2015 hat das Europäische Parlament die vorgeschlagene EU-Geldwäscherichtlinie (auch bekannt als Vierte Geldwäscherichtlinie) angenommen. Diese Richtlinie befasst sich mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der damit verbundenen Terrorismusfinanzierung. Eine der Folgen dieser Anti-Geldwäsche-Richtlinie ist, dass ab Mitte 2017 bestimmte personenbezogene Daten von wirtschaftlichen Eigentümern einer juristischen Person in ein Register aufgenommen werden müssen. Letztlich Begünstigte sind - kurz gesagt - die folgenden natürlichen Personen:

  • diejenigen, die Anspruch auf mindestens 25% des Vermögens einer juristischen Person haben;
  • Personen, die einen Anteil am Grundkapital einer juristischen Person von 25% oder mehr haben;
  • diejenigen, die mindestens 25% der Stimmrechte an einer juristischen Person ausüben können.

Alle EU-Mitgliedstaaten sollten “angemessene, genaue und aktuelle Informationen” über wirtschaftliche Eigentümer sammeln und vorhalten. Dazu gehören mindestens die folgenden Daten:

  • den Namen;
  • Jahr und Monat der Geburt;
  • Nationalität;
  • Land des Wohnsitzes;
  • Art und Umfang des Interesses.

Viele Kunden werden Schwierigkeiten mit dem vorgeschlagenen Register haben. Es gibt in der Tat mehrere denkbare Gründe, insbesondere in Familienunternehmen, nicht genannt werden zu wollen. Oft wurden Konstruktionen entwickelt, um zu vermeiden, dass die Informationen, die nun in das Register aufgenommen werden sollen, mit der Außenwelt geteilt werden.

Das Register wird zugänglich sein für:

  • zuständige Behörden und EU-Finanzermittlungsstellen;
  • Meldepflichtige Einrichtungen (z. B. Banken und Notare);
  • das Publikum.

Insbesondere bedeutet der Zugang der Öffentlichkeit, dass letztlich die Privatsphäre der Begünstigten beeinträchtigt wird. Der Öffentlichkeit wird daher nur insoweit Zugang gewährt, als ein ‘berechtigtes Interesse’ nachgewiesen werden kann. Eine konkrete Auslegung dieses Begriffs wird nicht gegeben. Wir sind der Meinung, dass die Niederlande bei der Umsetzung der Richtlinie dieses ‘berechtigte Interesse’ streng auslegen sollten, um die Privatsphäre so weit wie möglich zu schützen.

Darüber hinaus können die EU-Mitgliedstaaten meldepflichtigen Einrichtungen und der Öffentlichkeit den Zugang zu allen oder einem Teil der Informationen im Register verweigern. Dies setzt voraus, dass bei den wirtschaftlichen Eigentümern besondere Umstände vorliegen, wie z. B. ein hohes Risiko von Entführung oder Erpressung.

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