Das Mindestgehalt, das ein Geschäftsführer aus seiner/seinen GmbH(s) beziehen muss, wird ab 2024 von 51.000 € auf 56.000 € angehoben.
Brutto/Netto
Von der Bruttogehaltserhöhung in Höhe von 5.000 € bleibt für die meisten Geschäftsführer netto weniger als die Hälfte übrig. Der andere Teil geht an das Finanzamt. Das beginnt mit der Steuer zu einem Satz von 36,97% (unter der Annahme, dass das Gehalt das einzige Einkommen des Geschäftsführers in Box 1 ist). Darüber hinaus werden jedoch die Arbeitsfreibeträge und der allgemeine Steuerfreibetrag um 6,510% bzw. 6,630% gekürzt. Weniger Freibeträge bedeuten, dass mehr Steuern zu zahlen sind. Und auf das höhere Gehalt sind 5,32% einkommensabhängige Beiträge gemäß dem Krankenversicherungsgesetz abzuführen.
Die gesamte Steuerbelastung für die Gehaltserhöhung beläuft sich auf nicht weniger als: 36,97% + 6,510% + 6,630% + 5,32% = 55,43%. Dies gilt für Geschäftsführer, die das AOW-Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Üblicher Lohn
Das oben genannte Mindestgehalt von 56.000 € gilt im Rahmen der Regelung zum üblichen Arbeitsentgelt. Diese Regelung sieht vor, dass der Geschäftsführer ein Gehalt beziehen muss, das mindestens dem höheren der folgenden Beträge entspricht: 56.000 € oder dem Gehalt, das eine Person, die kein Geschäftsführer ist, in einem möglichst vergleichbaren Arbeitsverhältnis erhält. Nur wenn der DGA zur Zufriedenheit der Steuerbehörde glaubhaft macht, dass in seiner Situation ein niedrigeres Gehalt üblich ist, darf das Gehalt niedriger festgesetzt werden.
