Regelmäßig fällen Steuerrichter Urteile in Fällen, deren Ausgang von vornherein feststeht. Dennoch können solche Urteile sehr lehrreich sein.
Bezahlen
Die Streitfall, über die das Gericht Noord-Holland entscheidet, betrifft die Frage, ob der Unregelmäßigkeitszuschlag, den ein Sicherheitsmitarbeiter erhält, zu seinem steuerpflichtigen Entgelt gehört. Der Sicherheitsmitarbeiter erhält die Zulage, weil er seine Tätigkeit in den Abendstunden und an den Wochenenden ausüben muss. Da das Lohnsteuergesetz vorsieht, dass Lohn “alles, was aus einem Arbeitsverhältnis … bezogen wird …” Dem Gericht bleibt kaum eine andere Wahl, als zu entscheiden, dass auch der Unregelmäßigkeitszuschlag zum steuerpflichtigen Lohn gehört. Der Zuschlag wird nämlich für die geleistete Arbeit gezahlt und bezieht sich nicht auf Kosten, die dem Sicherheitsmitarbeiter entstanden sind.
Engpass
Das Problem in diesem Fall liegt übrigens auch nicht so sehr darin, dass der Zuschlag für unregelmäßige Arbeitszeiten besteuert wird. Es geht vielmehr darum, dass der Sicherheitsmitarbeiter in finanzielle Schwierigkeiten gerät, weil sein Einkommen aufgrund dieses zusätzlichen Lohns höher ausfällt als erwartet. Dadurch muss er nicht nur zusätzliche Einkommensteuer nachzahlen, sondern verliert auch Ansprüche auf Zulagen, deren Vorschuss zurückgezahlt werden muss.
Die Steuerbehörde erklärt während der Verhandlung, Verständnis für die Schuldenprobleme des Betroffenen zu haben. Auch das Gericht geht davon aus, dass die Probleme des Betroffenen durch dessen Schuldenprobleme verursacht werden. Die Art und Weise, wie der Unregelmäßigkeitszuschlag zu besteuern ist, ändert sich dadurch jedoch nicht.
Lehrreich
Was ist an diesem Urteil denn so aufschlussreich? Einerseits natürlich die Auslegung des Begriffs „Lohn“ im Rahmen der Lohnsteuer. Andererseits zeigt das Urteil (einmal mehr), wie Menschen in Schwierigkeiten geraten, weil sie keinen ausreichenden Überblick über ihre finanzielle Situation haben, was zu einem großen Teil auch auf die verschiedenen (zu) komplexen Regelungen und die (mangelnde) Kommunikation zwischen den Behörden zurückzuführen ist.
