Der Zinssatz für einen flexiblen Kredit entspricht nicht dem Zinssatz für Eigenheimkredite

Wer die Zinsen für sein Eigenheim steuerlich absetzt, muss nachweisen, dass die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Beweislast

Beim Amtsgericht Zeeland-West-Brabant wurde ein Fall war Gegenstand der Verhandlung, wobei in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 ein Betrag von gut 19.000 € als abzugsfähige Eigenheimzinsen geltend gemacht wurde. Dabei handelt es sich um 17.000 € Zinsen für ein Darlehen einer curaçaoischen NV und um 700 € für einen flexiblen Kredit bei der ABN Amro Bank. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Beweislast dafür, dass es sich um Eigenheimzinsen handelt, vollständig beim Steuerpflichtigen liegt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Beweislast während der gesamten Laufzeit des Eigenheimkredits jedes Jahr aufs Neue erfüllt werden muss.

Zur Finanzierung des Eigenheims aufgenommen

Eine der Voraussetzungen für einen Immobilienkredit ist, dass die geliehenen Mittel für die eigene Immobilie verwendet werden. Dies kann für den Erwerb der Immobilie, aber auch für deren Instandhaltung oder Modernisierung gelten. Aufgrund dieser Voraussetzung ist der Zinsabzug für den flexiblen Kredit nicht möglich. Merkmal eines solchen Kredits ist, dass nach Belieben Beträge vom Konto abgehoben und darauf eingezahlt werden können. Wird der flexible Kredit zwischenzeitlich (teilweise) getilgt, muss bei neu in Anspruch genommenen Beträgen erneut geprüft werden, ob sie für die eigene Wohnung verwendet wurden. Da der Betroffene keine Einsicht in die Kontobewegungen gewährt, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass nicht festgestellt werden kann, ob der geliehene Betrag für die eigene Wohnung verwendet wurde. Die auf den flexiblen Kredit gezahlten Zinsen sind daher nicht als Eigenheimzinsen abzugsfähig.

Gezahlte Zinsen

Eine weitere Voraussetzung für den Abzug der Zinsen für die eigene Wohnung ist, dass die Zinsen tatsächlich gezahlt wurden (oder als verzinsliche Verbindlichkeit bestanden blieben). An dieser Stelle scheitert ein Teil des Abzugs der an die NV gezahlten Darlehenszinsen. Der Betroffene legt keine Zahlungsbelege vor, aus denen eine Zahlung an die NV hervorgeht. Daher lässt das Gericht nur den Zinsbetrag als abzugsfähig zu, der laut den Jahresabschlüssen der NV vom Betroffenen erhalten wurde (etwa 8.500 € der geltend gemachten 17.000 €).

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