Der WOZ-Wert ist maßgeblich

Die Steuerbehörde bestätigt in einem Position der Wissensgruppe dass der von der Gemeinde festgesetzte WOZ-Wert für die Erbschaftssteuer maßgeblich ist.

WOZ-Wert = Steuerwert

Aus dem Artikel Aus dem Artikel, den wir gestern veröffentlicht haben, geht hervor, dass der WOZ-Wert einer Immobilie der steuerlich maßgebliche Wert im Rahmen der Erbschaftssteuer ist. Der WOZ-Wert wird jährlich von der Gemeinde festgesetzt. Es ist daher nicht unlogisch, dass der Erbschaftssteuerprüfer diesen Wert als feststehend ansieht und die Immobilie nicht mit einem niedrigeren Wert in die Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage einbezieht.

Für die Erbschaftssteuer muss eine Immobilie zum WOZ-Wert des Todesjahres bewertet werden. Es kann jedoch auch der WOZ-Wert des auf das Todesjahr folgenden Jahres gewählt werden. Diese Wahl muss in der Erbschaftssteuererklärung getroffen werden. Ist der WOZ-Bescheid des folgenden Jahres zum Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftssteuer jedoch noch nicht bekannt, wendet die Steuerbehörde die Regel an, dass auch nach Ablauf der Einspruchsfrist in diesem Punkt noch Einspruch eingelegt werden kann.

WOZ-Bescheid

Die Gemeinde legt den WOZ-Wert jeder Immobilie jährlich in einem der ersten Monate des Jahres fest. Wer der Meinung ist, dass der festgesetzte (WOZ-)Wert zu hoch ist, kann innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum der Bekanntgabe bei der Gemeinde Widerspruch einlegen. Nach Ablauf dieser 6 Wochen gilt der WOZ-Wert für das jeweilige Jahr grundsätzlich als endgültig festgesetzt.

Das WOZ-Gesetz räumt der Gemeinde lediglich die Möglichkeit ein, einen rechtskräftigen WOZ-Bescheid herabzusetzen, wenn sich herausstellt, dass der Wert um mindestens 20% (und mindestens 5.000 €) zu hoch angesetzt wurde.

Eine neue Verfügung beantragen

Im Zusammenhang mit einem Todesfall gibt es jedoch eine einfache Möglichkeit, einen endgültig festgelegten WOZ-Wert dennoch anzufechten. Wenn eine Immobilie vererbt wird, kommen nämlich ein (oder mehrere) neue(r) Berechtigte(r) hinzu. Diese neuen Berechtigten können bei der Gemeinde beantragen, dass ihnen ein neuer WOZ-Bescheid ausgestellt wird. Gegen diesen neuen Bescheid kann dann (innerhalb von 6 Wochen) Widerspruch eingelegt werden. Für den Antrag auf Erlass eines neuen WOZ-Bescheids gilt keine Ausschlussfrist.

Inhaltsübersicht