
Eine Mutter hat ihr Vermögen in eine Stiftung eingebracht. Dadurch würde es nicht mehr als ihr eigenes Vermögen gelten und steuerfrei bleiben.
Der Trick ist fehlgeschlagen
Vor kurzem hat die Gericht in Den Haag dass dieser Trick fehlschlägt. Das in der Stiftung gehaltene Vermögen ist als ein ausgegliedertes Privatvermögen (APV). Das Vermögen muss daher steuerlich der Mutter zugerechnet werden. Die Mutter ist 2013 verstorben. Das Vermögen fällt in ihren Nachlass. Infolgedessen muss ihr Sohn Erbschaftssteuer entrichten.
APV-Regelung
Seit dem 1. Januar 2010 enthält das Steuerrecht eine Regelung zur Abgrenzung von Vermögen. Ziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass Vermögen abgegrenzt wird und dadurch unversteuert bleibt, weil es niemandem zuzuordnen ist. Das APV-System blickt hinter die juristische Person und besteuert das Vermögen bei den dahinter stehenden Eigentümern oder Erben des Vermögens. Der Sitz oder die Rechtsform einer APV spielen dabei keine Rolle.
Soziales Interesse
Die Mutter gründete 1993 die Stiftung A. Zu den Zielen der Stiftung gehörte unter anderem die Förderung des Unterrichts in modernen Sprachen. Nach ihrem Tod stellte sich jedoch heraus, dass sich die Mutter in den vergangenen Jahren nicht um die Verwirklichung des Stiftungszwecks gekümmert hatte. Die einzige Tätigkeit der Stiftung bestand in der Vermietung von vier Immobilien in Den Haag. Nach Ansicht des Gerichts kann die Stiftung daher nicht als Einrichtung von sozialem Interesse (SBBI) eingestuft werden.
Familie
Das Gericht stützte sein Urteil auch auf die Tatsache, dass zwischen den an der Stiftung Beteiligten eine familiäre Beziehung bestand. Der Sohn der Mutter war Vorsitzender und Schatzmeister der Stiftung A. Zudem wurden die vier Immobilien der Stiftung ausnahmslos an Familienangehörige zu nicht marktüblichen Mietpreisen vermietet. Außerdem bürgte die Mutter privat für die Hypotheken der Stiftung und hat die Hypothekenzinsen in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht.
Privates Interesse
Das Gericht kommt aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu dem Schluss, dass es sich um eine APV handelt. Das Vermögen der Stiftung dient den Interessen der Familie und nicht dem sozialen Interesse, das im Zweck beschrieben ist. Es wird eine ‘mehr als nur ein nebensächliches privates Interesse angestrebt’. Das Vermögen wurde von der Mutter ausgegliedert, ist jedoch gemäß Artikel 2.14a des Einkommensteuergesetzes von 2001 und Artikel 16 des Erbschaftssteuergesetzes von 1956 ihrem Nachlass zuzurechnen.
