Eine Zeitarbeitsagentur zieht die Mehrwertsteuer auf die Unterbringung ausländischer Arbeitnehmer ab, begründet dies jedoch gemäß Gericht in ‘s-Hertogenbosch unzureichend.
Die Zeitarbeitsagentur stellt ihren Kunden in der Installations-, Bau-, Metall- und Malerbranche ausländische Arbeitnehmer zur Verfügung. Die Arbeitnehmer wohnen in der EU, und ihr (steuerrechtlicher) Wohnsitz wird nicht in die Niederlande verlegt (die Familie des Arbeitnehmers bleibt im Heimatland wohnen). Der Betroffene sorgt für die (vorübergehende) Unterbringung der Arbeitnehmer in den Niederlanden in Bungalowparks, Bed & Breakfasts und ähnlichen Unterkünften. Die Arbeitnehmer zahlen nichts für die Unterbringung. Die auf die Unterbringungskosten entfallende Mehrwertsteuer macht die Zeitarbeitsagentur steuerlich geltend.
BUA
Die Zeitarbeitsagentur und das Finanzamt sind sich einig, dass diese Mehrwertsteuer unter die Abzugsbeschränkung des BUA (Beschluss über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs). Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist nämlich unter anderem die Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig, die auf Waren und Dienstleistungen erhoben wird, die zur Bereitstellung von Unterkünften für das Personal oder für andere persönliche Zwecke des Personals verwendet werden.
Besondere Umstände
Die Zeitarbeitsagentur beruft sich jedoch auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2020, über das wir in unserem Artikel berichten Abzug der Mehrwertsteuer auf Wohnkosten, in dem der Oberste Gerichtshof das Fillibeck-Urteil des Gerichtshofs anwendet. Der Vorsteuerabzug beispielsweise für (vorübergehende) Unterbringungskosten ist dennoch zulässig, wenn besondere Umstände den Unternehmer dazu zwingen, diese Kosten zu tragen. Die Beweislast dafür, dass solche besonderen Umstände vorliegen, liegt bei dem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht.
Genau hier liegt der Fehler in dem Fall, über den das Gericht in ‘s-Hertogenbosch entschieden hat. Die Zeitarbeitsfirma hat die Behauptung, sie habe ihr Möglichstes getan, um niederländische Arbeitskräfte zu finden, für die Jahre 2013 und 2014 nur unzureichend und für 2012 und 2015 gar nicht mit Belegen untermauert. Auch für die Behauptung, dass die ausländischen Arbeitnehmer nur kommen wollten, wenn ihnen eine kostenlose Unterkunft angeboten wurde, legt die Zeitarbeitsfirma keine ausreichenden Belege vor. Das Gericht stuft den Verweis auf Websites, auf denen die Stellenanzeigen veröffentlicht wurden, sowie die Kontakte zum UWV und zu den Gemeinden als zu allgemein und zu indirekt ein, um die Behauptungen der Zeitarbeitsagentur hinreichend zu untermauern. Auch die Ergebnisse einer von der Zeitarbeitsfirma unter ausländischen Arbeitskräften durchgeführten Umfrage werden vom Gericht zurückgewiesen, da diese Umfrage nicht von einem unabhängigen Dritten durchgeführt wurde. Zudem sind nur 15 der 76 befragten ausländischen Arbeitskräfte bei der Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Und diese 15 waren zum Zeitpunkt der Umfrage noch immer bei der Zeitarbeitsfirma beschäftigt, sodass sie zu diesem Zeitpunkt in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Zeitarbeitsfirma standen.
Gleichheitsgrundsatz
Der letzte Strohhalm der Zeitarbeitsfirma ist ein Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz. Die Mehrwertsteuer, die auf Hotelübernachtungen von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Teilnahme an Kongressen, Schulungen oder Kundenbesuchen anfällt, ist durchaus abzugsfähig. Und dies seien (sehr) vergleichbare Fälle mit der Unterbringung der ausländischen Arbeitnehmer durch die Zeitarbeitsfirma. Doch auch diese Behauptung wird von der Zeitarbeitsfirma kaum begründet und daher vom Gericht zurückgewiesen.
