
Das Gericht in Den Haag hat kürzlich bestätigt, dass ein Unternehmer, der im Bereich der Mehrwertsteuer die Reverse-Charge-Regelung anwendet, nachweisen muss, dass diese Regelung zu Recht angewendet wurde. Die Anwendbarkeit der Reverse-Charge-Regelung wird, wie das Gericht zu Recht feststellt, nicht von den Parteien bestimmt, sondern hängt von den Sachverhalten ab.
Fall
Die Fall Es handelte sich um einen Bauunternehmer, der im Auftrag der Gemeinde Strijen ein Schulgebäude errichtete. In den Ausschreibungsunterlagen ist festgelegt, dass im Rahmen der Mehrwertsteuererhebung die Verlagerungsregelung anzuwenden ist. Die Steuerbehörde ist jedoch der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Verlagerungsregelung nicht erfüllt sind, und fordert vom Bauunternehmer nachträglich 626.427 € Mehrwertsteuer zuzüglich 85.717 € Steuerzinsen (in der Entscheidung wird keine Erhöhung um eine Geldbuße erwähnt).
Ob der Bauunternehmer die nachträglich festgesetzte Mehrwertsteuer (und die Steuerzinsen) von der Gemeinde Strijen zurückfordern kann, ist selbstverständlich kein Gegenstand des Steuerverfahrens.
Verlagerungsregelung
Die Umkehrregelung gilt bei Werkverträgen im Verhältnis zwischen dem Subunternehmer und dem Auftragnehmer. Im Verhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet die Umkehrregelung keine Anwendung, es sei denn, der Auftraggeber gilt als sogenannter “Selbstbauer“.
Der Bauunternehmer in dem oben beschriebenen Fall machte geltend, dass die Gemeinde Strijen als Bauherr auftrat, konnte diese Behauptung jedoch nicht belegen.
Um als Eigenbauer angesehen zu werden, muss der Bau des Schulgebäudes zum normalen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers (der Gemeinde) gehören. Dabei ist entscheidend, ob die Gemeinde bei dem Bau die Gesamtleitung innehatte. Der Bauunternehmer konnte dies nicht nachweisen. Das Gericht kam nach Prüfung der Protokolle der Baubesprechungen und anderer Unterlagen zu dem Schluss, dass es sich vielmehr um ein Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer handelt.
Den Vorsitz bei den Baubesprechungen hatte ein Mitarbeiter des Architekturbüros inne. Regelmäßig fanden Besprechungen ohne die Vertreter der Gemeinde statt, während die Vertreter des Bauunternehmers stets anwesend waren. Zudem zeigt sich, dass im Honorar des Architekten auch die Bauaufsicht und -begleitung enthalten war, wofür mit Zustimmung der Gemeinde ein externer Sachverständiger beauftragt worden war. Aus den Rechnungen geht ebenfalls hervor, dass dieser externe Sachverständige häufig bei den Bauarbeiten anwesend war, sodass der Bauunternehmer vor allem mit ihm und nicht mit dem/den Vertreter(n) der Gemeinde zu tun gehabt haben dürfte.
Die Beweislast
Die Art und Weise, wie das Gericht in diesem Fall die Beweislast verteilt, gilt zweifellos auch für andere Anwendungsfälle der Umsatzsteuer-Verlagerungsregelung. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es nämlich dem in den Niederlanden ansässigen oder niedergelassenen Unternehmer, der für eine erbrachte Leistung keine Mehrwertsteuer zum allgemeinen Satz (21%) abführt, nachzuweisen, dass er zu Recht von dieser Grundregel abweicht. Unternehmer tun daher sehr gut daran, eine Verlagerungsregelung nicht leichtfertig anzuwenden. Auch nicht, wenn der Auftraggeber Druck ausübt. Denn der Nachforderungsbescheid landet unweigerlich auf der Fußmatte des Unternehmers, der die Verlagerungsregelung zu Unrecht angewendet hat.
