Gericht in ‘s-Hertogenbosch hat entschieden, dass einem KBO-Verein zu Recht vom Finanzamt der Status einer ANBI verweigert wurde.
KBO
Der Fall betrifft einen am 1. Januar 1954 gegründeten Verein, der dem Katholischen Seniorenverband in Nordbrabant (KBO Brabant) angehört. Die KBO Brabant ist ein (Dach-)Verein, der von der Steuerbehörde als gemeinnützige Einrichtung (ANBI) anerkannt wurde.
KBO Brabant beantragte bei der Steuerbehörde, den örtlichen KBO-Verein in ihre ANBI-Gruppenentscheidung aufzunehmen, was die Steuerbehörde jedoch ablehnte.
Allgemeiner Nutzen
Das Gericht stellt zunächst fest, dass das Gesetz vorschreibt, dass eine ANBI eine Einrichtung sein muss, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die Beweislast hierfür liegt bei der Einrichtung, die den ANBI-Status erlangen möchte. (Nahezu) ausschließlich wird im Steuerrecht quantifiziert als: zu 90% oder mehr.
Neben dieser quantitativen Prüfung führt das Gericht auch eine qualitative Prüfung durch. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Großteil der Aktivitäten des KBO-Vereins auf die Erholung und Unterhaltung seiner Mitglieder (und manchmal auch von Nichtmitgliedern) ausgerichtet ist. Obwohl auch Aktivitäten organisiert werden, die auf die Unterstützung älterer Menschen ausgerichtet sind (wie beispielsweise die kollektive und individuelle Interessenvertretung), hat der Verein nicht glaubhaft dargelegt, dass seine Aktivitäten (nahezu) ausschließlich dem Allgemeinwohl dienen.
Der Gerichtshof zweifelt nicht daran, dass die Aktivitäten zur sozialen Kohäsion und zur Selbstständigkeit älterer Menschen beitragen können, doch handelt es sich hierbei um einen positiven Nebeneffekt der Aktivitäten des Vereins. Die meisten Aktivitäten dienen der Entspannung und dem geselligen Beisammensein unter Senioren, nämlich (leichte) sportliche Betätigung, Spiele und gesellige Zusammenkünfte wie verschiedene Feiern, Ausflüge, gemeinsame Mahlzeiten und Kaffeerunden.
Der Gerichtshof führt ferner aus: “Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass es sich bei der betroffenen Partei um einen Verein handelt, was naturgemäß grundsätzlich bedeutet, dass die von ihr organisierten Aktivitäten auf die Wahrung der Interessen ihrer eigenen Mitglieder ausgerichtet sind.”. Vereine können den ANBI-Status nur dann erhalten, wenn ihr Zweck und ihre tatsächlichen Aktivitäten nicht in erster Linie auf die privaten Interessen ihrer Mitglieder ausgerichtet sind, sondern eine externe Wirkung haben.
SBBI
Die Einstufung als ANBI ist insofern von Bedeutung, als der Verein dadurch eine Steuerbefreiung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer erhält. Darüber hinaus sind Spenden an einen als ANBI eingestuften Verein im Rahmen der Einkommensteuer abzugsfähig.
Der KBO-Verein gilt jedoch als Einrichtung von sozialem Interesse (SBBI). Auch eine SBBI genießt eine Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für erhaltene Erbschaften und Schenkungen. Spenden an eine SBBI sind jedoch nicht einkommensteuerlich absetzbar, es sei denn, es handelt sich um regelmäßige Spenden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
