Der Unternehmer ist am Zug: Seien Sie gut vorbereitet

Auch in finanzieller Hinsicht hält die Corona-Krise weiterhin an. Die derzeitigen staatlichen Maßnahmen gelten bis zum 1. Oktober 2020. Ende August wird die Regierung entscheiden, ob es ein drittes Paket mit Unterstützungsmaßnahmen geben wird.

Jetzt ist der Unternehmer am Zug

Bei der Vorstellung des zweiten Hilfspakets lautete die klare Botschaft der Regierung jedoch, dass die Wirtschaft ab Oktober wieder (wesentlich stärker) auf eigenen Beinen stehen müsse. An sich ist das natürlich nicht unlogisch. Schließlich kann der Staat nicht unendlich lange Geld in die Wirtschaft pumpen.

Es liegt auf der Hand, dass sich etwaige neue Unterstützungsmaßnahmen (noch) gezielter auf jene Wirtschaftssektoren konzentrieren werden, in denen (zusätzliche) Unterstützung weiterhin als notwendig erachtet wird. Von großer Bedeutung dürfte dabei auch die Art und Weise sein, wie die Unterstützungsmaßnahmen aus den ersten beiden Paketen abgewickelt werden.

Sei gut vorbereitet

Unternehmer tun daher gut daran, sich darauf vorzubereiten. Stellen Sie sicher, dass Ihre Buchhaltung auf dem neuesten Stand ist. Verschaffen Sie sich einen genauen Überblick über die aktuelle Liquiditätslage Ihres Unternehmens. Und erstellen Sie einen fundierten und vor allem möglichst realistischen Liquiditätsplan für den Rest des Jahres 2020, aber auch für die etwas längerfristige Zukunft.

Anschließend gilt es zu analysieren, ob (und wann) die prognostizierte Liquiditätsentwicklung in Ihrem Unternehmen zu Problemen führen wird. Und sofern Sie Probleme erwarten, ist es ratsam zu prüfen, wie diese gelöst werden können.

Selbstverständlich kann VWG Ihnen bei diesen Analysen und Abwägungen helfen. Wir können auch eine Verbindung zu Ihrer Finanzplanung herstellen.

NOW-2: Einsendeschluss 31. August

Deinen Antrag auf die zweite Tranche der befristeten Notfallmaßnahme zur Überbrückung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (NOW-2) musst du spätestens am 31. August 2020 beim UWV einreichen.

Ab dem 7. Oktober 2020 kann beim UWV beantragt werden, den Zuschuss im Rahmen von NOW-1 endgültig festzusetzen. Dieser Antrag muss innerhalb von 24 Wochen nach dem 6. Oktober 2020 gestellt werden (muss dem Antrag ein Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers beigefügt werden, verlängert sich die Frist von 24 Wochen auf 38 Wochen).

Der Antrag auf endgültige Festsetzung der Beihilfe im Rahmen von NOW-2 kann ab dem 15. November 2020 gestellt werden (sofern der Umsatzzeitraum nach diesem Datum endet: ab dem Datum, an dem der Umsatzzeitraum endet). Die Fristen für die Einreichung dieses Antrags entsprechen denen für NOW-1. Es ist möglich, die Anträge für beide Regelungen gleichzeitig einzureichen.

Das UWV entscheidet innerhalb von 52 Wochen nach Eingang des Antrags endgültig über die Gewährung der Beihilfe.

Die Abrechnung der NOW-Zuschüsse kann zu einer zusätzlichen Auszahlung führen, es kann aber auch sein, dass ein (möglicherweise erheblicher) Betrag des erhaltenen Zuschusses zurückgezahlt werden muss. Daher kann diese Abrechnung erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität Ihres Unternehmens haben.

Ein zu erhaltender Betrag wird nach der endgültigen Festsetzung der Förderung voraussichtlich zügig ausgezahlt. Wie die Regierung mit der Rückzahlung von NOW-Fördermitteln umgeht, ist derzeit noch unklar. Möglicherweise werden hierfür Zahlungsregelungen geschaffen. Dies könnte Teil eines eventuellen dritten Hilfspakets sein.

Sonderaufschub für die Zahlung von Steuern

Viele Unternehmer haben von den erweiterten Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die Zahlung ihrer Steuern aufzuschieben. Doch dies ist nur ein Aufschub, keine Aufhebung. Irgendwann muss die Steuer dennoch gezahlt werden.

Für viele Unternehmer läuft die erste Frist des außerordentlichen Zahlungsaufschubs um diese Zeit ab. Diese erste Frist umfasste die drei Monate ab dem Datum der Antragstellung. Diese Unternehmer können den Zahlungsaufschub verlängern, doch im Gegensatz zur ersten Frist sind die Bedingungen für die zweite Frist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wenn Sie diese Bedingungen nicht erfüllen, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt den Zahlungsaufschub nicht verlängert.

Unternehmer, die beschließen, keine Verlängerung des Zahlungsaufschubs zu beantragen, müssen die Steuerschulden, für die der Aufschub gewährt wurde, noch nicht sofort begleichen. Sie erhalten hierfür nach dem Sommer vom Finanzamt einen Vorschlag für eine Zahlungsvereinbarung. Wie diese Regelung aussehen wird, ist noch nicht bekannt. Möglicherweise wird dies klarer, sobald mehr über ein eventuelles drittes Paket von Sofortmaßnahmen bekannt wird.
ACHTUNG: Neue Steuerschulden müssen natürlich pünktlich beglichen werden. Siehe auch unseren Artikel Hilfe! Meine Sonderaufschubfrist läuft ab!

Notfallstelle

Für den Zuschuss in Höhe von 4.000 € aus dem ersten Soforthilfeprogramm („Tegemoetkoming Ondernemers Getroffen Sectoren“; TOGS) erfolgt keine Abrechnung. Nur von Unternehmern, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann der Zuschuss zurückgefordert werden.

Die zweite Soforthilfe (Zuschuss für Fixkosten; TVL) wird hingegen abgerechnet. Unternehmer, die einen Zuschuss aus dem TVL erhalten haben, müssen bis zum 1. April 2021 einen Antrag auf endgültige Festsetzung dieses Zuschusses stellen. Genau wie beim NOW kann dies zu einem zu erhaltenden oder zu zahlenden Betrag führen. Die endgültige Festsetzung des Zuschusses erfolgt innerhalb von 16 Wochen nach Eingang des Antrags.

 

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