Das übliche Gehalt eines Geschäftsführers entspricht nicht dem Tariflohn

Das Gehalt eines Geschäftsführers und Großaktionärs (DGA) muss mindestens 45.000 € betragen (bis einschließlich 2016: 44.000 €). Ein DGA, der der Ansicht ist, dass in seiner Situation ein niedrigeres Gehalt üblich ist, muss dies nachweisen.

Tarifvertrag für das Gastgewerbe

Die vier Betreiber eines Amsterdamer Grillrestaurants sind jeweils mit Anteilen zwischen 20% und 35% an der GmbH beteiligt, die das Restaurant betreibt. Sie halten somit eine wesentliche Beteiligung an der GmbH. Alle vier arbeiten täglich im Restaurant. Ihr Gehalt aus der BV muss daher den Bestimmungen der üblichen Gehaltsregelung entsprechen.

Da das ausgezahlte Gehalt deutlich unter 45.000 € liegt, müssen sie glaubhaft machen, dass der Betrag, den sie erhalten, mindestens 75% des Gehalts eines Arbeitnehmers beträgt, der kein Geschäftsführer ist und in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis steht. Für diesen Nachweis stützen sie sich auf den Tarifvertrag für das Gastgewerbe. Das Grillrestaurant ist ein kleines Restaurant mit einfacher Küche. Derartige Restaurants zahlen in der Regel die Mindestlöhne gemäß dem Tarifvertrag aus.

Nicht vergleichbar

Landgericht Nordholland entscheidet jedoch, dass die Tätigkeiten der Geschäftsführer nicht mit denen von Arbeitnehmern vergleichbar sind, die auf der Grundlage des Tarifvertrags vergütet werden. Das Gericht stellt fest, dass das Restaurant eine recht umfangreiche Speisekarte hat. Zudem haben die Geschäftsführer weitaus mehr Stunden gearbeitet, als es das Personal tun würde. Und die Geschäftsführer haben die endgültige Entscheidungsbefugnis.

Das Gericht fügt hinzu, dass leistungsstarke Mitarbeiter im Gastgewerbe oft ein höheres Gehalt erhalten als den Tariflohn. Zudem werden im Gastgewerbe häufig individuelle Vereinbarungen getroffen.

Teilzeit

Die Tatsache, dass der Geschäftsführer nicht ausschließlich für die GmbH tätig ist, kann als Begründung für ein Gehalt dienen, das unter dem üblichen Lohn liegt. Auch diese Behauptung muss vom Geschäftsführer begründet werden. Einer der Geschäftsführer unternimmt diesbezüglich einen Versuch, doch das Gericht hält es angesichts der Art seiner Tätigkeiten und der Tatsache, dass er die treibende Kraft hinter dem Restaurant ist, für nicht plausibel, dass er nur wenige Stunden pro Woche arbeitet. Darüber hinaus ist das Gericht der Ansicht, dass für die von diesem Geschäftsführer geleisteten Arbeitsstunden eine höhere Vergütung gewährt werden muss.

Fein

Das Gericht bestätigt zudem die vom Finanzamt verhängten Bußgelder. Diese belaufen sich auf 25% der nachträglich festgesetzten Lohnsteuer. Die GmbH hätte wissen müssen, dass die Regelung zum üblichen Arbeitsentgelt Anwendung findet. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass es Aufgabe der GmbH ist, sich bei Bedarf bezüglich des üblichen Arbeitsentgelts an die Steuerbehörde zu wenden.

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