Mit Wirkung vom 15. November 2023 tritt die Befristetes Gesetz zur Transparenz bei der Turbo-Liquidation in Kraft. Dadurch wird die „Turbo-Liquidation“ von GmbHs (vorübergehend) etwas aufwendiger.
Turbo-Liquidation
Wenn eine aufzulösende juristische Person (BV, NV, Stiftung, Verein) keine Vermögenswerte besitzt, kann die Auflösung im Wege einer „Turbo-Liquidation“ erfolgen. Für die Liquidation ist dann nichts weiter erforderlich als die Eintragung des Auflösungsbeschlusses bei der Handelskammer. Die Phase der Abwicklung des Vermögens der juristischen Person entfällt bei einer Schnellliquidation. Das macht die Schnellliquidation anfällig für Missbrauch und für die Benachteiligung von Gläubigern.
Transparenz
Während der Geltungsdauer des befristeten Gesetzes (2 Jahre) muss der Vorstand der zu liquidierenden juristischen Person innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Auflösung der juristischen Person bei der Handelskammer eingetragen wurde, folgende Informationen bei der Handelskammer hinterlegen:
- Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr, in dem die juristische Person aufgelöst wird (sowie für das vorangegangene Geschäftsjahr, sofern der Jahresabschluss für dieses Geschäftsjahr noch nicht veröffentlicht wurde);
- eine schriftliche Begründung für das Ausbleiben der Erträge;
- eine Schlussverteilungsliste (sofern die Gläubiger vor der Auflösung befriedigt wurden);
- die Gründe, warum ein Gläubiger oder Gläubiger (teilweise) nicht bezahlt wurden (falls zutreffend);
- die Jahresabschlüsse der drei vorangegangenen Jahre, sofern die Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt wurde.
Unmittelbar nach der Hinterlegung dieser Informationen muss der Vorstand die Gläubiger schriftlich darüber in Kenntnis setzen.
