
Die Einkommensteuer beträgt 30% Ihres Einkommens aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3). Diese Steuer wird auf die pauschale Rendite berechnet. Diese Rendite wird auf der Grundlage des Wertes Ihres Vermögens am 1. Januar, 0:00 Uhr des Steuerjahres – dem Stichtag – berechnet.
Stichtag
Dass der Stichtag für Box 3 entscheidend ist, hat sich Anfang dieses Jahres noch einmal ganz deutlich gezeigt. Personen, die ihr Geld in Bitcoins angelegt haben, geben beispielsweise in ihrer Einkommensteuererklärung für 2018 pro Bitcoin einen Wert von rund 11.000 € an. Im Laufe des Februars waren von diesem Wert nur noch rund 9.000 € übrig. ACHTUNG: Diese Zahlen sind lediglich ein grober Anhaltspunkt.
Anleger in “herkömmliche” Wertpapiere machen übrigens ähnliche Erfahrungen. Im Februar 2018 sind die Börsenkurse im Vergleich zum Stand vom 1. Januar 2018 deutlich gesunken. Dieser Kursrückgang ist jedoch weitaus geringer als der bei den Kryptowährungen.
Bitcoin
Kryptowährungen, die zu Ihrem Privatvermögen gehören, müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung in Box 3 angeben. Während sich der Wert von Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren in der Regel recht einfach ermitteln lässt, ist dies bei virtuellen Währungen wesentlich schwieriger. Denn für Kryptowährungen gibt es keinen zentral festgelegten Wert. Im Gegensatz zu Aktien und Anleihen können Sie Bitcoins weltweit an Tausenden von Börsen kaufen und verkaufen. Allerdings gibt es Websites die Kurse von Kryptowährungen veröffentlichen. Diese Kurse basieren auf dem Durchschnittspreis, der aus den jüngsten Transaktionen an großen Börsen abgeleitet wird.
Dabei geht es übrigens um die Bitcoins, deren direkter Eigentümer Sie sind. Wenn Sie über einen Fonds in Bitcoins investieren, lässt sich der Kurs Ihrer Anlage in der Regel problemlos ermitteln.
Vorgefüllte Steuererklärung
Deine Bitcoins sind in der vom Finanzamt vorausgefüllten Steuererklärung nicht aufgeführt (die VIA). Es gibt keine Stelle, die verpflichtet ist, Informationen über Kryptowährungen an das Finanzamt zu melden. Auch wenn Sie das VIA nutzen, sind Sie selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig eine korrekte und vollständige Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Dazu gehören auch die Bitcoins, die zu Ihrem Privatvermögen gehören.
Derzeit ist es für das Finanzamt schwierig nachzuweisen, dass Sie in Kryptowährungen investieren. Zwar besteht Einblick in alle Transaktionen in dieser Währung, doch diese Informationen sind nicht mit der Identität der Steuerpflichtigen verknüpft. Der Kauf oder Verkauf dieser Währung lässt sich beispielsweise anhand der Entwicklung Ihres Vermögens erkennen. Ein unerklärlicher (starker) Anstieg oder Rückgang Ihres Vermögens kann Anlass zu kritischen Fragen geben.
Die Steuerbehörde hat fünf Jahre Zeit, um nachträglich festzustellen, dass Sie Eigentümer von Bitcoins waren, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht angegeben haben. Dies ist die Frist, innerhalb derer auf einen endgültigen Einkommensteuerbescheid ein Nachforderungsbescheid folgen kann. Wenn Sie die Bitcoins im Ausland halten, kann diese Frist sogar 12 Jahre betragen. Kann die Steuerbehörde grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz glaubhaft machen, können Bußgelder verhängt werden.
