
Durch den Gesetzgebungsprozess ist dieser Artikel inzwischen überholt. Siehe unseren Artikel Steuerabzug für Denkmäler und Ausbildung doch nicht abgeschafft.
Im Einkommensteuerrecht gibt es derzeit eine Regelung zum Abzug der Kosten für die Instandhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes. Selbstverständlich gilt dieser Abzug nur für denkmalgeschützte Gebäude, deren Eigentümer eine Privatperson ist.
Denkmalgeschütztes Gebäude
Es muss sich um ein Gebäude handeln, das im staatlichen Denkmalregister im Sinne von Artikel 3.3 des Denkmalschutzgesetzes eingetragen ist. Es muss sich um Kosten handeln, die entstanden sind, um das Gebäude in einen nutzbaren Zustand zu versetzen oder diesen aufrechtzuerhalten. Dabei kann es sich sowohl um die eigene Wohnung als auch um eine Wohnung handeln, die unter Box 3 fällt.
Abzug
Die Regelung sieht vor, dass 80% der anfallenden Unterhaltskosten vom Steuerpflichtigen als personenbezogener Abzug geltend gemacht werden können. Dieser Abzug kann zum geltenden Steuersatz (von maximal 52%) in Anspruch genommen werden.
Im Gesetzentwurf „Gesetz über steuerliche Maßnahmen für staatliche Denkmäler und Bildung“ (nicht in den Steuerplänen 2017 enthalten) wird diese Regelung ab dem 1. Januar 2017 abgeschafft. Die Gründe dafür sind, dass der Staat mehr Einfluss auf die Kosten nehmen möchte, zu denen er beiträgt. Zudem handelt es sich um eine Maßnahme zur Vereinfachung des Steuersystems.
Übergangsregelung
Der Gesetzentwurf kündigt eine nicht steuerliche Übergangsregelung für die Jahre 2017 und 2018 an. Dazu wird im Oktober 2016 ein Schreiben an die Zweite Kammer gerichtet. Über den Inhalt dieser Übergangsregelung wird im Gesetzentwurf noch nichts bekannt gegeben.
Diese Übergangsregelung wird Teil der Rahmenregelung für Zuschüsse der Ministerien OCW, SZW und VWS. Ab dem 1. Januar 2019 wird das im Rahmen der Übergangsregelung vorgesehene Budget in Höhe von 32 Millionen Euro strukturell eingesetzt. Dieser Einsatz erfolgt im Rahmen eines neu ausgerichteten Finanzierungssystems für den Denkmalschutz.
Stellungnahme
Sollten Sie vorhaben, in Kürze noch Arbeiten an Ihrem denkmalgeschützten Gebäude durchführen zu lassen, kann es sinnvoll sein, dies noch in diesem Jahr zu tun und die damit verbundenen Kosten ebenfalls noch in diesem Jahr zu begleichen. Ob dies sinnvoll ist, hängt natürlich auch davon ab, wie die Übergangsregelung aussehen wird. Wir werden die Entwicklungen für Sie genau im Auge behalten.
