Der Preis von 1 € ist nicht symbolisch

Eine Stiftung verkauft Gebrauchtwaren für 1 €. Der Erlös wird zur Finanzierung der Schulbildung von Kindern von Asylbewerbern und Flüchtlingen verwendet. Die Landgericht Gelderland ist der Ansicht, dass die Stiftung auf ihren Umsatz Mehrwertsteuer abführen muss.

ANBI

Die Stiftung gilt seit dem 1. Januar 2017 als gemeinnützige Einrichtung (ANBI). Sie erhält von Spendern (kostenlos) gebrauchte Gegenstände. Dabei handelt es sich um Bücher, Kleidung, CDs und ähnliche Gegenstände. Diese Gegenstände verkauft sie in ihrem Euro-Laden (aus einer Fußnote geht hervor, dass es sich um den Stiftung für Flüchtlingskinder). Eine begrenzte Anzahl von Büchern und Kleidungsstücken wird als “Restposten” für 0,50 € verkauft. Gelegentlich werden Waren zu einem höheren Preis (5,-) verkauft.

Die Steuerbehörde ist der Ansicht, dass die Stiftung auf ihren Umsatz Mehrwertsteuer abführen muss. Für das zweite Quartal 2017 erhebt die Steuerbehörde daher eine Nachforderung. Der Steuerbescheid umfasst 100 € Mehrwertsteuer und 3 € Steuerzinsen.

Belastender Titel

Im Umsatzsteuerrecht liegt ein steuerpflichtiger Umsatz vor, wenn eine Leistung (Lieferung oder Dienstleistung) erbracht wird, für die eine Vergütung entgegengenommen wird. Mit anderen Worten: Es muss ein entgeltlicher Titel vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Vergütung in Höhe von 1 € steht der Lieferung der Gebrauchtwaren gegenüber.

Symbolisch

Daher macht die Stiftung geltend, dass die Vergütung (höchstens) symbolisch sei. In diesem Fall liege nämlich für die Mehrwertsteuer kein belastender Titel vor. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Vergütung von 1 € den tatsächlichen Gegenwert für die gelieferten Waren darstellt. Die Höhe der Vergütung wird vollständig von der Stiftung festgelegt. Und der Verkauf dient dazu, damit einen Erlös zu erzielen. Dieser Erlös wird anschließend zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet.

Das Gericht berücksichtigt zudem, dass der Verkauf von Gebrauchtwaren an bedürftige Menschen ein zusätzliches Ziel der Verkäufe darstellt. Im Grunde treffen hier Angebot und Nachfrage aufeinander. Die Stiftung bietet Gebrauchtwaren zu einem Preis an, der ihrer Zielgruppe entspricht. Damit hat die Vergütung eine gesellschaftliche Bedeutung.

Proof

Die Stiftung hat geltend gemacht, dass ein Preis von 1 € im Volksmund als symbolisch angesehen werde. Soweit damit behauptet werden soll, dass 1 € per definitionem symbolisch sei, schließt sich das Gericht dieser Auffassung nicht an. Im Immobilienhandel wird 1 € als symbolischer Preis angesehen, was jedoch mit dem weitaus höheren wirtschaftlichen Wert von Immobilien zusammenhängt.

Die Stiftung hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vergütungen für ähnliche Leistungen im gesellschaftlichen Verkehr deutlich höher sind. Eine begrenzte Anzahl von Beispielen für vier- oder fünfmal höhere Preise in Secondhand-Läden reicht nicht aus, um eine Vergütung von 1 € für Secondhand-Kleidung generell als symbolisch anzusehen.

 

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