Ein Berater begleitet die Sanierung einer Unternehmensgruppe. Die Unternehmen gehen in Konkurs. Der Insolvenzverwalter macht den Berater für den Schaden der Gläubiger haftbar. Dieser Schaden besteht größtenteils aus Steuerschulden. Der Berater ist der Ansicht, dass diese Steuerschulden ungerechtfertigt sind, und möchte, dass der Finanzbeamte sie zurücknimmt. Kann ein Außenstehender die Steuerschuld eines anderen anfechten?
Insolvenz und Forderung von Peeters/Gatzen
Im Jahr 2006 gehen sieben Gesellschaften in Konkurs. Der Steuerbeamte erlässt Nachforderungsbescheide für Lohnsteuer und Umsatzsteuer. Der Insolvenzverwalter macht den Berater im Namen der Gesamtheit der Gläubiger wegen rechtswidrigen Handelns im Rahmen der Sanierung haftbar. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Peeters/Gatzen-Klage: Der Insolvenzverwalter klagt nicht im Namen der Insolvenzmasse, sondern im Namen aller Gläubiger gemeinsam. Das Berufungsgericht gibt der Klage statt und verurteilt den Berater zur Zahlung von Schadensersatz. Der Oberste Gerichtshof weist die Kassationsbeschwerde zurück.
Neue Unterlagen tauchen auf
Jahre später erhält der Berater Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Gesellschaften überhaupt keine Umsatzsteuerschulden hatten. Er versucht, das Urteil aufheben zu lassen. Der Oberste Gerichtshof hebt die Ablehnung dieses Antrags auf und verweist die Sache zurück. Schließlich einigen sich der Berater und der Insolvenzverwalter. Doch damit ist die Sache noch nicht erledigt. Der Berater möchte außerdem, dass der Finanzbeamte die Steuerbescheide zurückzieht.
Der Empfänger räumt einen kleinen Fehler ein
Der Berater fordert den Steuerbeamten auf, die Steuerbescheide auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Der Steuerbeamte räumt ein, dass ein Betrag von 14.006 € zu Unrecht nicht verrechnet wurde, weist den Antrag im Übrigen jedoch zurück. Seiner Ansicht nach sind die Steuerbescheide nicht offensichtlich fehlerhaft. Der Berater wendet sich an das Zivilgericht und fordert die Aufhebung der Bescheide sowie Schadensersatz. Das Gericht und das Berufungsgericht weisen die Klagen ab.
Kehrtwende bei der Regresskonkurrenz
Der Oberste Gerichtshof fasst die Regeln zusammen. Wenn der Steuerbeamte jemanden für die Steuerschuld eines anderen haftbar macht, kann diese Person die Richtigkeit der Schuld vor einem Zivilgericht anfechten. Neu ist, dass dies auch im Falle einer Regresskonkurrenz gilt, also in der Situation, in der der Steuerbeamte und ein anderer Gläubiger beide Regressansprüche gegen denselben Schuldner geltend machen. In diesem Punkt rückt der Oberste Gerichtshof ausdrücklich von seinem im Jahr 2011 ergangenen Urteil in der Rechtssache Dumatrust/Steuerbeamter ab.
Berater geht leer aus
Der Berater fällt jedoch nicht unter diese Kategorien. Er wurde nicht vom Steuerbeamten haftbar gemacht, und es liegt kein Regresskonflikt vor. Es war der Insolvenzverwalter, der ihn haftbar gemacht hat. In einem solchen Fall muss sich der Berater mit dem Insolvenzverwalter auseinandersetzen, nicht mit dem Steuerbeamten. Der Steuerbeamte handelt erst dann rechtswidrig, wenn er bei der Einreichung oder Durchsetzung der Forderung wusste oder nach einer Prüfung hätte wissen müssen, dass die Steuerbescheide fehlerhaft waren. Dies ist hier nicht nachgewiesen worden. Der Oberste Gerichtshof weist die Kassationsbeschwerde zurück.
