Beitrag kann als Spende absetzbar sein

Ein Fachgruppe der Steuerbehörde erläutert, dass ein an eine ANBI gezahlter Beitrag eine steuerlich absetzbare Spende sein kann.

Kann ich dann den Beitrag, den ich an meinen (Sport-)Verein zahle, in meiner Einkommensteuererklärung absetzen?

Nein! Und zwar aus den folgenden zwei Gründen:

  1. Dein (Sport-)Verein erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Status als ANBI und;
  2. Du hast Anspruch auf Leistungen des Vereins, die in direktem Zusammenhang mit deinem Mitgliedsbeitrag stehen.

Allgemeines oder individuelles Interesse

ANBI steht für „Algemeen Nut Beogende Instelling“ (gemeinnützige Einrichtung). Der Rechtsform des Vereins ist eigen, dass nicht das allgemeine Interesse, sondern das individuelle Interesse der Vereinsmitglieder vertreten wird. Die Aktivitäten eines Sportvereins bestehen darin, seinen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, Sport zu treiben. Dass damit auch dem allgemeinen Interesse an der körperlichen und psychischen Gesundheit der Mitglieder gedient wird, ändert nichts daran, dass der Verein in erster Linie deren individuelle Interessen vertritt.

Soziales Interesse

Ein (Sport-)Verein ist im Allgemeinen eine SBBI. Diese Abkürzung steht für „Einrichtung zur Förderung sozialer Belange“. Spenden an eine SBBI sind jedoch im Rahmen der Einkommensteuer nicht abzugsfähig.

Im Rahmen der Einkommensteuer ist eine regelmäßige Spende an einen Verein jedoch abzugsfähig, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Verein unterliegt nicht der Körperschaftsteuer (oder ist davon befreit);
  • verfügt über volle Rechtsfähigkeit;
  • mindestens 25 Mitglieder und;
  • ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, auf Aruba, Curaçao, Sint Maarten, den BES-Inseln oder in einer anderen benannten Jurisdiktion hat;
  • Die Spende wird schriftlich festgehalten und;
  • besteht aus regelmäßigen Zahlungen über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren, die spätestens mit dem Tod des großzügigen Schenkers enden.

Der Beitrag, den du an deinen (Sport-)Verein zahlst, wird regelmäßig fällig. Es handelt sich jedoch nicht um eine Spende, da du im Gegenzug für die Zahlung deines Beitrags das Recht hast, an den sportlichen und sonstigen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.

Wann denn?

Ein Mitgliedsbeitrag ist im Rahmen der Einkommensteuer als Spende absetzbar, wenn der Beitrag aus Sicht des Steuerpflichtigen den Charakter einer Spende hat. Beispiele, die in der Vergangenheit angeführt wurden, betreffen die Beiträge an das Niederländische Rote Kreuz und an die Freie Universität. Eine nebensächliche Gegenleistung steht der Abzugsfähigkeit als Spende nicht entgegen. Eine nebensächliche Gegenleistung ist eine symbolische Gegenleistung, wie beispielsweise die Bereitstellung einer regelmäßig erscheinenden Zeitschrift oder das Recht, bestimmte Naturgebiete zu einem ermäßigten Tarif zu besuchen. Liegt eine mehr als nur nebensächliche Gegenleistung vor, muss der Beitrag aufgeteilt werden und ist er insoweit nicht abzugsfähig, als er dem Wert der Gegenleistung entspricht.

Inhaltsübersicht